ED2 mit Anhänger
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holderfahrer
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- Wohnort: bei Westerstede
Hallo
Hat einer von euch schon mal erfahrungen gemacht mit einem Ed2 mit anhänger und der Polizei.Ich habe einen Anhänger für meinen Holder selber gebaut uhnd dementsprechend ist er auch ohne Papiere geschweige den ohne Typenschild.Da es jan nicht erlaubt ist anhänger selber zubauen aber grundlegend zu restaurieren und wer will einem Nachweisen wie alt der Anhänger wirklich ist.
Jetzt mal an die die erfahrungen mit der Polizei gemacht hat. Was sagt die dazu und was kontrollieren die alles?
Holdergruß und fröhliches Kurbel in dem Jahre 2006 der Nächste Frühling ist in sicht.
Manuel
Hat einer von euch schon mal erfahrungen gemacht mit einem Ed2 mit anhänger und der Polizei.Ich habe einen Anhänger für meinen Holder selber gebaut uhnd dementsprechend ist er auch ohne Papiere geschweige den ohne Typenschild.Da es jan nicht erlaubt ist anhänger selber zubauen aber grundlegend zu restaurieren und wer will einem Nachweisen wie alt der Anhänger wirklich ist.
Jetzt mal an die die erfahrungen mit der Polizei gemacht hat. Was sagt die dazu und was kontrollieren die alles?
Holdergruß und fröhliches Kurbel in dem Jahre 2006 der Nächste Frühling ist in sicht.
Manuel
Ein Holder geht durch dick und dünn
Hallo Manuel
Polizei wird wahrscheinlich nicht viel sagen. Aber was Du gewiss haben musst ist eine Betriebserlaubnis für Einachser mit Hänger sowie eine Haftpflichtversicherung. Es sei den der Einachser läuft nicht schneller als 6km/h !!
Ich hoffe es ist Okay wenn ich ich hier folgendes Kopiere und Einfüge zu dem Thema !!!!!
Vorschriften zum Betrieb eines Einachsers auf der Strasse.
Ich danke den Holderfreunden (www.holder-freunde.de) für die Überlassung des Textes. Angaben ohne Gewäh!!
Vorschriften zum Betrieb eines Einachsers auf der Straße, in der Landwirtschaft, im Forst.
Vorbemerkung: Diese Zeilen sollen einen Überblick auf die rechtliche Einordnung des heutigen Exoten „Einachsschlepper“ im (deutschen) Straßenverkehr und Zulassungsdschungel geben. Selbstverständlich keine Gewähr für die Richtigkeit/Aktualität und Vollständigkeit der Aussagen!
1. Verhaltensvorschrift StVO (Straßenverkehrsordnung, die das Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreibt):
Die einachsige Arbeits- und Zugmaschine (künftig der Einfachheit halber: Einachser) kann zu Fuß an Holmen geführt werden, dann ist sie/er trotz allem als Kraftfahrzeug zu bewerten. Das Linksabbiegen an einer Kreuzung ist wie mit herkömmlichen Kfz. zu vollziehen. (Beachte: Fußgänger mit Handkarre müssen Kreuzung überqueren, dann die Straße überqueren, um so nach links abzubiegen...)
Alle drei möglichen Versionen des Betriebes eines Einachsschleppers unterliegen verschiedenen Zulässigkeitsvoraussetzungen:
- Einmal der Einachsschlepper, der vom Fußgänger an Holmen geführt wird,
- dann der Einachsschlepper, der von einer einspurigen Aufsitzkarre (Sitzachse) aus geführt wird
- und der Einachsschlepper, der von einem einachsigen Anhänger aus geführt wird.
Wird der Einachser mit Anhänger/Aufsitzkarre betrieben, ist er genauso analog eines herkömmlichen KFZ im Straßenverkehr zu bewegen.
Auch an Holmen geführt, gehört der Einachser nicht auf den Gehweg.
Wird infolge Dunkelheit oder sonstiger Sichtbehinderung Fahrlicht notwendig (§ 17 StVO), so genügt es, beim zu Fuß geführten Einachser, an der linken Seite eine hell (weiß) nach allen Seiten leuchtende Lampe (Petroleum-Leuchte) zu halten- zu befestigen. Wird ein Anhänger mitgeführt, ist eine fest angebrachte Beleuchtungseinrichtung erforderlich (siehe StVZO-Teil).
2. Zulassungsvorschrift StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung, die den Zustand des Fahrzeuges, sowie der Verkehrsteilnehmer beschreibt):
§4(1)3 FEV (Fahrerlaubnisverordnung): Es ist keine Fahrerlaubnis (Führerschein) erforderlich, wenn der Einachser zu Fuß an Holmen geführt wird. Mit Karre/Anhänger ist ab einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h die alte Kl. 5 erforderlich, nach neuem Recht mindestens Klasse „L“.
§18 II Nr. 2: Der Einachser ist zulassungsfrei, muss also nicht beim Straßenverkehrsamt angemeldet werden, wenn er für land- oder forstwirschaftliche Zwecke (künftig: LoF-Zwecke) genutzt wird und nicht schneller als 20 km fahren kann.
Anmerkung: Die LoF-Zwecke müssen nicht gewerblich sein. Das heißt, man muss nicht gewerbetreibender Land- oder Forstwirt sein. Landwirtschaftliche Tätigkeiten aus Hobby reichen aus. Der direkte Zweck der zu beurteilenden Fahrt allein ist entscheidend. Wird z. B. auf der Karre Kompost transportiert, ist das Gespann zulassungsfrei. Auch die Leerfahrt zur Beladung ist als LoF-Fahrt anzusehen, wenn die Ladung LoF-Zwecken dient. Auch Probefahrten, z. B. nach einer Reparatur oder zur Anregung von Kaufinteresse sind zulässig, auch wenn dabei kein direkter Bezug zur LoF-Nutzung erkennbar ist. Es ist immer auf den hauptsächlichen Nutzungszweck zu achten: Es spricht nichts dagegen, Personen auf der Ladefläche zu transportieren, während man eine Probefahrt unternimmt. Klar muss dann jedoch sein, dass der Hauptzweck der Fahrt nicht die Personenbeförderung, sondern die Probefahrt ist. Grundsätzlich dürfen auf Ladeflächen keine Personen befördert werden. Zur Ladungssicherung dürfen allerdings maximal 8 Personen zusteigen. Ebenso, wenn es beispielsweise darum geht, Feldarbeiter zur Arbeit zu bringen
§18 II Nr. 3: Wird der Einachser zu Fuß geführt, ist er immer zulassungsfrei.
§18 II Nr. 6b: Im Betrieb mit Aufsitzkarre/Anhänger ist er bei LoF-Betrieb zulassungsfrei. Siehe auch Abs. III Nr. 5.
§18 III Nr. 4: Wird der Einachser zu Fuß geführt, so ist keine Betriebserlaubnis (Amtl. Dokument, worin steht, was er wiegt, wie schnell, etc.; dürfte vom Mofa her bekannt sein.) erforderlich. Wird er mit Karre/Anhänger betrieben, so ist eine BE erforderlich. Ursprünglich wurden diese Einachsschlepper seitens des Herstellers mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) ausgeliefert. Der Hersteller verpflichtete sich zur Serienfertigung und kann dann selbst dieses Papier für diese unveränderte Serie ausstellen. Wird es verloren, so kann beim Hersteller ein neues eingefordert werden. Ist er dazu nicht in der Lage (Keine Unterlagen mehr....) oder ist er nicht mehr existent, so kann vom TÜV ein Gutachten erstellt werden. Das Straßenverkehrsamt stellt dann eine Betriebserlaubnis (grün, ähnlich dem bekannten Fahrzeugschein) aus. Hierbei ist es sehr hilfreich, wenn dem TÜV für die Erstellung des Gutachtens eine ABE eines baugleichen Fahrzeuges vorgelegt werden kann (nicht erforderlich, vereinfacht die Sache aber ungemein).
§18 IV: Wird der Einachser von einer Sitzkarre aus geführt, so ist ebenfalls keine Betriebserlaubnis erforderlich.
Erst bei Betrieb mit einem Anhänger ist eine Betriebserlaubnis vonnöten.
Diese muss allerdings nicht mitgeführt werden, es genügt, wenn sie aufbewahrt wird und bei Bedarf zuständigen Personen (in der Regel: Polizeibeamte) ausgehändigt wird. (§ 18 V ).
Wird der Einachsschlepper mit Anhänger betrieben, so ist der Anhänger an der linken Seite in unverwischbarer Schrift zu kennzeichnen. Und zwar ist Vorname, Name und Wohnort des Besitzes anzubringen (§ 18 IV und 64 b ).
§30a II: An der hinteren Klappe, wenn diese durch Ladung verdeckt ist, auch an der rechten Seite muss das runde 20 km-Schild angebracht sein.
§ 35h: Keine Verpflichtung zum Mitführen von Verbandsmaterial.
§ 36: Die Reifen-Mindestprofiltiefe von 1,6 mm gilt auch für den Einachser und seine Anhänger. Unter gewissen Umständen ist auch bei Einachsschleppern bis 16 km/h eine Vollgummibereifung zulässig. Die Voraussetzungen dazu sind unglaublich kompliziert, ich spare mir die Erläuterungen dazu.
§ 36a II Nr. 1und Nr. 6: Die Räder an Karre, wie an Zugmaschine müssen nicht abgedeckt (Kotflügel) sein.
§ 39: Einachser bis 400 Kg benötigen keinen Rückwärtsgang.
§ 41: Einachser mit Aufsitzkarre benötigt eine Bremse. Wird er an Holmen geführt und ist leichter als 250 KG, benötigt er keine Bremse.
§ 50: Der Einachser muss mit zwei Scheinwerfern nach vorn ausgerüstet sein, wenn er mit Anhänger betrieben wird. Die Scheinwerfer dürfen auch an der Vorderseite des Anhängers befestigt sein.
§ 51: Es sind am Einachser keine Begrenzungsleuchten (Standlicht) erforderlich, wenn er an Holmen geführt wird, oder mit Karre- die Scheinwerfer (Außenkante der Lichtaustrittsfläche) einen Maximalabstand zum äußeren Umriss von nicht mehr als 400 mm hat.
§ 52a IV: Es sind keine Rückfahrscheinwerfer erforderlich
§ 53 IV: Wie bei allen Anhängern müssen die obligatorischen dreieckigen Rückstrahler beidseitig angebracht sein. Bei der einspurigen Aufsitzkarre genügt allerdings ein Rücklicht und ein Rückstrahler (§ 53 VI).
§ 54: An Holmen geführt, oder mit Aufsitzkarre ist kein Blinker erforderlich, allerdings im Betrieb mit Anhänger. Gem. 53a ist bei vorgeschriebener Blinkanlage auch eine Warnblinkanlage vorgeschrieben.
Rückstrahler sind auch an der Zugmaschine erforderlich. Sie müssen grundsätzlich, wie alle Beleuchtungseinrichtungen fest angebracht sein. Sie können (im Falle Einachser) einschiebbar sein (Zugeständnis an den Betrieb in Obstreihenkulturen), müssen jedoch im öffentlichen Verkehrsraum ausgezogen werden. Die Ausnahmegenehmigung von der Grundregel der festen Anbringung wurde seinerzeit von Holder erwirkt. Diese Rückstrahler am Schlepper dürfen nicht die Form haben, wie sie für Anhänger vorgeschrieben sind (Dreieckig).
Ein Bremslicht ist nicht erforderlich.
§ 55: Nur an Holmen geführt benötigt der Einachser keine Hupe, sonst ist sie vorgeschrieben.
Die Karre muss nicht gebremst sein, wenn: Die Zugmaschine eine ausreichende Bremse hat und die Karre vor 1961 gebaut ist oder wenn jünger die zul. Gesamtmasse der Karre unter 750 Kg liegt. Spiegel sind nicht vorgeschrieben.
3. Strafrechtliche Vorschriften:
Wurde dem Fahrer die Fahrerlaubnis entzogen, so darf der Einachser noch zu Fuß geführt werden, da er so fahrerlaubnisfrei ist. Wurde durch richterlichen Beschluss der Betrieb sämtlicher Kraftfahrzeuge verboten, so gilt das auch für den zu Fuß geführten Einachser, es sei denn, er wird ohne eigenen Antrieb geschoben (dann liegt logischerweise kein „Führen eines Kraftfahrzeuges“ vor).
4. Haftpflichtversicherung:
Im Betrieb mit Aufsitzkarre oder Anhänger ist bei einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h eine Haftpflichtversicherung erforderlich.
Allerdings- und das ist eigentlich eine Ausnahme in unserem komplexen Zulassungswesen- wird die Existenz einer Versicherung nicht überprüft. Es gibt keinerlei Vorschriften, die z. B. das Aushändigen und/oder Mitführen einer Versicherungsbestätigung beschreiben.
4. Allgemeines:
1. Natürlich gelten diese Bestimmungen nur im öffentlichen Straßenverkehr.
Beachte: Die öffentlichen Verkehrsflächen sind immer „öffentlicher Verkehrsraum“ die Privatflächen, die vom Straßenverkehr tatsächlich genutzt werden sind nur dann „öffentlicher Verkehrsraum“, wenn eine unbestimmbare Personengruppe die Verkehrsfläche nutzt. Beispiel: Landwirt X. hat eine lange Hofzufahrt, die er für Probefahrten mit seinem nicht zugelassenen Traktor nutzt.
Die Zufahrt wird von einer bestimmbaren Personengruppe genutzt (Familie, Postbote, Verwandtschaft, Nachbarn). Folge: Kein öffentl. Verkehrsraum.
Landwirt Y dagegen hat bei gleicher Wohnsituation noch dazu einen Hofladen und verkauft an eine unbestimmbare Personengruppe landw. Erzeugnisse. Hier ist dieselbe Zufahrt als öffentl. Verkehrsraum zu bewerten. Dieser Grenzfall beschreibt die Problematik meiner Ansicht nach zutreffend.
2. Ist der Anhänger vor 1961 hergestellt, so entfällt die ansonsten fällige Typprüfung, bei der hauptsächlich gewährleistet wird, dass ein gewisser technischer Standart im Gerätebau gewahrt ist. Die Typprüfung ist erkennbar am Typenschild mit Prüfzeichen, Betriebserlaubnis (BE, wie beim Mofa, siehe oben) und Rahmennummer. Ein „alter“ Anhänger darf auch grundlegend restauriert werden, dies erfordert keine nachträgliche Typprüfung. Erfahrungsgemäß wird bei einer korrekten Typprüfung das Material so getestet, das es zu Bruch geht. Es wird klar, wie teuer eine solche Prüfung ist. Oftmals machen einige Ingenieure von ihrem Ermessen gebrauch und formulieren: „Gebrauchsfähigkeit in etwa nachgewiesen“. Hier wird dann deutlich, dass fünfe gerade gelassen wurden und ohne dieses aufwendige Prüfverfahren irgendwas eingetragen wurde.
Polizei wird wahrscheinlich nicht viel sagen. Aber was Du gewiss haben musst ist eine Betriebserlaubnis für Einachser mit Hänger sowie eine Haftpflichtversicherung. Es sei den der Einachser läuft nicht schneller als 6km/h !!
Ich hoffe es ist Okay wenn ich ich hier folgendes Kopiere und Einfüge zu dem Thema !!!!!
Vorschriften zum Betrieb eines Einachsers auf der Strasse.
Ich danke den Holderfreunden (www.holder-freunde.de) für die Überlassung des Textes. Angaben ohne Gewäh!!
Vorschriften zum Betrieb eines Einachsers auf der Straße, in der Landwirtschaft, im Forst.
Vorbemerkung: Diese Zeilen sollen einen Überblick auf die rechtliche Einordnung des heutigen Exoten „Einachsschlepper“ im (deutschen) Straßenverkehr und Zulassungsdschungel geben. Selbstverständlich keine Gewähr für die Richtigkeit/Aktualität und Vollständigkeit der Aussagen!
1. Verhaltensvorschrift StVO (Straßenverkehrsordnung, die das Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreibt):
Die einachsige Arbeits- und Zugmaschine (künftig der Einfachheit halber: Einachser) kann zu Fuß an Holmen geführt werden, dann ist sie/er trotz allem als Kraftfahrzeug zu bewerten. Das Linksabbiegen an einer Kreuzung ist wie mit herkömmlichen Kfz. zu vollziehen. (Beachte: Fußgänger mit Handkarre müssen Kreuzung überqueren, dann die Straße überqueren, um so nach links abzubiegen...)
Alle drei möglichen Versionen des Betriebes eines Einachsschleppers unterliegen verschiedenen Zulässigkeitsvoraussetzungen:
- Einmal der Einachsschlepper, der vom Fußgänger an Holmen geführt wird,
- dann der Einachsschlepper, der von einer einspurigen Aufsitzkarre (Sitzachse) aus geführt wird
- und der Einachsschlepper, der von einem einachsigen Anhänger aus geführt wird.
Wird der Einachser mit Anhänger/Aufsitzkarre betrieben, ist er genauso analog eines herkömmlichen KFZ im Straßenverkehr zu bewegen.
Auch an Holmen geführt, gehört der Einachser nicht auf den Gehweg.
Wird infolge Dunkelheit oder sonstiger Sichtbehinderung Fahrlicht notwendig (§ 17 StVO), so genügt es, beim zu Fuß geführten Einachser, an der linken Seite eine hell (weiß) nach allen Seiten leuchtende Lampe (Petroleum-Leuchte) zu halten- zu befestigen. Wird ein Anhänger mitgeführt, ist eine fest angebrachte Beleuchtungseinrichtung erforderlich (siehe StVZO-Teil).
2. Zulassungsvorschrift StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung, die den Zustand des Fahrzeuges, sowie der Verkehrsteilnehmer beschreibt):
§4(1)3 FEV (Fahrerlaubnisverordnung): Es ist keine Fahrerlaubnis (Führerschein) erforderlich, wenn der Einachser zu Fuß an Holmen geführt wird. Mit Karre/Anhänger ist ab einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h die alte Kl. 5 erforderlich, nach neuem Recht mindestens Klasse „L“.
§18 II Nr. 2: Der Einachser ist zulassungsfrei, muss also nicht beim Straßenverkehrsamt angemeldet werden, wenn er für land- oder forstwirschaftliche Zwecke (künftig: LoF-Zwecke) genutzt wird und nicht schneller als 20 km fahren kann.
Anmerkung: Die LoF-Zwecke müssen nicht gewerblich sein. Das heißt, man muss nicht gewerbetreibender Land- oder Forstwirt sein. Landwirtschaftliche Tätigkeiten aus Hobby reichen aus. Der direkte Zweck der zu beurteilenden Fahrt allein ist entscheidend. Wird z. B. auf der Karre Kompost transportiert, ist das Gespann zulassungsfrei. Auch die Leerfahrt zur Beladung ist als LoF-Fahrt anzusehen, wenn die Ladung LoF-Zwecken dient. Auch Probefahrten, z. B. nach einer Reparatur oder zur Anregung von Kaufinteresse sind zulässig, auch wenn dabei kein direkter Bezug zur LoF-Nutzung erkennbar ist. Es ist immer auf den hauptsächlichen Nutzungszweck zu achten: Es spricht nichts dagegen, Personen auf der Ladefläche zu transportieren, während man eine Probefahrt unternimmt. Klar muss dann jedoch sein, dass der Hauptzweck der Fahrt nicht die Personenbeförderung, sondern die Probefahrt ist. Grundsätzlich dürfen auf Ladeflächen keine Personen befördert werden. Zur Ladungssicherung dürfen allerdings maximal 8 Personen zusteigen. Ebenso, wenn es beispielsweise darum geht, Feldarbeiter zur Arbeit zu bringen
§18 II Nr. 3: Wird der Einachser zu Fuß geführt, ist er immer zulassungsfrei.
§18 II Nr. 6b: Im Betrieb mit Aufsitzkarre/Anhänger ist er bei LoF-Betrieb zulassungsfrei. Siehe auch Abs. III Nr. 5.
§18 III Nr. 4: Wird der Einachser zu Fuß geführt, so ist keine Betriebserlaubnis (Amtl. Dokument, worin steht, was er wiegt, wie schnell, etc.; dürfte vom Mofa her bekannt sein.) erforderlich. Wird er mit Karre/Anhänger betrieben, so ist eine BE erforderlich. Ursprünglich wurden diese Einachsschlepper seitens des Herstellers mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) ausgeliefert. Der Hersteller verpflichtete sich zur Serienfertigung und kann dann selbst dieses Papier für diese unveränderte Serie ausstellen. Wird es verloren, so kann beim Hersteller ein neues eingefordert werden. Ist er dazu nicht in der Lage (Keine Unterlagen mehr....) oder ist er nicht mehr existent, so kann vom TÜV ein Gutachten erstellt werden. Das Straßenverkehrsamt stellt dann eine Betriebserlaubnis (grün, ähnlich dem bekannten Fahrzeugschein) aus. Hierbei ist es sehr hilfreich, wenn dem TÜV für die Erstellung des Gutachtens eine ABE eines baugleichen Fahrzeuges vorgelegt werden kann (nicht erforderlich, vereinfacht die Sache aber ungemein).
§18 IV: Wird der Einachser von einer Sitzkarre aus geführt, so ist ebenfalls keine Betriebserlaubnis erforderlich.
Erst bei Betrieb mit einem Anhänger ist eine Betriebserlaubnis vonnöten.
Diese muss allerdings nicht mitgeführt werden, es genügt, wenn sie aufbewahrt wird und bei Bedarf zuständigen Personen (in der Regel: Polizeibeamte) ausgehändigt wird. (§ 18 V ).
Wird der Einachsschlepper mit Anhänger betrieben, so ist der Anhänger an der linken Seite in unverwischbarer Schrift zu kennzeichnen. Und zwar ist Vorname, Name und Wohnort des Besitzes anzubringen (§ 18 IV und 64 b ).
§30a II: An der hinteren Klappe, wenn diese durch Ladung verdeckt ist, auch an der rechten Seite muss das runde 20 km-Schild angebracht sein.
§ 35h: Keine Verpflichtung zum Mitführen von Verbandsmaterial.
§ 36: Die Reifen-Mindestprofiltiefe von 1,6 mm gilt auch für den Einachser und seine Anhänger. Unter gewissen Umständen ist auch bei Einachsschleppern bis 16 km/h eine Vollgummibereifung zulässig. Die Voraussetzungen dazu sind unglaublich kompliziert, ich spare mir die Erläuterungen dazu.
§ 36a II Nr. 1und Nr. 6: Die Räder an Karre, wie an Zugmaschine müssen nicht abgedeckt (Kotflügel) sein.
§ 39: Einachser bis 400 Kg benötigen keinen Rückwärtsgang.
§ 41: Einachser mit Aufsitzkarre benötigt eine Bremse. Wird er an Holmen geführt und ist leichter als 250 KG, benötigt er keine Bremse.
§ 50: Der Einachser muss mit zwei Scheinwerfern nach vorn ausgerüstet sein, wenn er mit Anhänger betrieben wird. Die Scheinwerfer dürfen auch an der Vorderseite des Anhängers befestigt sein.
§ 51: Es sind am Einachser keine Begrenzungsleuchten (Standlicht) erforderlich, wenn er an Holmen geführt wird, oder mit Karre- die Scheinwerfer (Außenkante der Lichtaustrittsfläche) einen Maximalabstand zum äußeren Umriss von nicht mehr als 400 mm hat.
§ 52a IV: Es sind keine Rückfahrscheinwerfer erforderlich
§ 53 IV: Wie bei allen Anhängern müssen die obligatorischen dreieckigen Rückstrahler beidseitig angebracht sein. Bei der einspurigen Aufsitzkarre genügt allerdings ein Rücklicht und ein Rückstrahler (§ 53 VI).
§ 54: An Holmen geführt, oder mit Aufsitzkarre ist kein Blinker erforderlich, allerdings im Betrieb mit Anhänger. Gem. 53a ist bei vorgeschriebener Blinkanlage auch eine Warnblinkanlage vorgeschrieben.
Rückstrahler sind auch an der Zugmaschine erforderlich. Sie müssen grundsätzlich, wie alle Beleuchtungseinrichtungen fest angebracht sein. Sie können (im Falle Einachser) einschiebbar sein (Zugeständnis an den Betrieb in Obstreihenkulturen), müssen jedoch im öffentlichen Verkehrsraum ausgezogen werden. Die Ausnahmegenehmigung von der Grundregel der festen Anbringung wurde seinerzeit von Holder erwirkt. Diese Rückstrahler am Schlepper dürfen nicht die Form haben, wie sie für Anhänger vorgeschrieben sind (Dreieckig).
Ein Bremslicht ist nicht erforderlich.
§ 55: Nur an Holmen geführt benötigt der Einachser keine Hupe, sonst ist sie vorgeschrieben.
Die Karre muss nicht gebremst sein, wenn: Die Zugmaschine eine ausreichende Bremse hat und die Karre vor 1961 gebaut ist oder wenn jünger die zul. Gesamtmasse der Karre unter 750 Kg liegt. Spiegel sind nicht vorgeschrieben.
3. Strafrechtliche Vorschriften:
Wurde dem Fahrer die Fahrerlaubnis entzogen, so darf der Einachser noch zu Fuß geführt werden, da er so fahrerlaubnisfrei ist. Wurde durch richterlichen Beschluss der Betrieb sämtlicher Kraftfahrzeuge verboten, so gilt das auch für den zu Fuß geführten Einachser, es sei denn, er wird ohne eigenen Antrieb geschoben (dann liegt logischerweise kein „Führen eines Kraftfahrzeuges“ vor).
4. Haftpflichtversicherung:
Im Betrieb mit Aufsitzkarre oder Anhänger ist bei einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h eine Haftpflichtversicherung erforderlich.
Allerdings- und das ist eigentlich eine Ausnahme in unserem komplexen Zulassungswesen- wird die Existenz einer Versicherung nicht überprüft. Es gibt keinerlei Vorschriften, die z. B. das Aushändigen und/oder Mitführen einer Versicherungsbestätigung beschreiben.
4. Allgemeines:
1. Natürlich gelten diese Bestimmungen nur im öffentlichen Straßenverkehr.
Beachte: Die öffentlichen Verkehrsflächen sind immer „öffentlicher Verkehrsraum“ die Privatflächen, die vom Straßenverkehr tatsächlich genutzt werden sind nur dann „öffentlicher Verkehrsraum“, wenn eine unbestimmbare Personengruppe die Verkehrsfläche nutzt. Beispiel: Landwirt X. hat eine lange Hofzufahrt, die er für Probefahrten mit seinem nicht zugelassenen Traktor nutzt.
Die Zufahrt wird von einer bestimmbaren Personengruppe genutzt (Familie, Postbote, Verwandtschaft, Nachbarn). Folge: Kein öffentl. Verkehrsraum.
Landwirt Y dagegen hat bei gleicher Wohnsituation noch dazu einen Hofladen und verkauft an eine unbestimmbare Personengruppe landw. Erzeugnisse. Hier ist dieselbe Zufahrt als öffentl. Verkehrsraum zu bewerten. Dieser Grenzfall beschreibt die Problematik meiner Ansicht nach zutreffend.
2. Ist der Anhänger vor 1961 hergestellt, so entfällt die ansonsten fällige Typprüfung, bei der hauptsächlich gewährleistet wird, dass ein gewisser technischer Standart im Gerätebau gewahrt ist. Die Typprüfung ist erkennbar am Typenschild mit Prüfzeichen, Betriebserlaubnis (BE, wie beim Mofa, siehe oben) und Rahmennummer. Ein „alter“ Anhänger darf auch grundlegend restauriert werden, dies erfordert keine nachträgliche Typprüfung. Erfahrungsgemäß wird bei einer korrekten Typprüfung das Material so getestet, das es zu Bruch geht. Es wird klar, wie teuer eine solche Prüfung ist. Oftmals machen einige Ingenieure von ihrem Ermessen gebrauch und formulieren: „Gebrauchsfähigkeit in etwa nachgewiesen“. Hier wird dann deutlich, dass fünfe gerade gelassen wurden und ohne dieses aufwendige Prüfverfahren irgendwas eingetragen wurde.
Ein Leben ohne den Holder ist möglich, aber sinnlos !!
-
holderfahrer
- Beiträge: 341
- Registriert: Fr 25. Mär 2005, 00:18
- Wohnort: bei Westerstede
Hallo
Die Vorschriften kenne ich.HAb ich selber bei mir zu hause auf Papier.
Eine Betriebserlaubnis habe ich ja uch dafür.Aber Es geht mnir jetzt darum da der Holder ja für lof zwecke zulassungsfrei ist aber wir nur einen kleinen Garten haben 10meter breit und 20 meter lang wo wor Kartoffeln und gemüse anbauen.
So wie beweise ich jetzt den Herschaften von der Polizei das für ich lof zwecke fahre die ich eigentlcih gar nicht habe.
Holdergruß MAnuel
Die Vorschriften kenne ich.HAb ich selber bei mir zu hause auf Papier.
Eine Betriebserlaubnis habe ich ja uch dafür.Aber Es geht mnir jetzt darum da der Holder ja für lof zwecke zulassungsfrei ist aber wir nur einen kleinen Garten haben 10meter breit und 20 meter lang wo wor Kartoffeln und gemüse anbauen.
So wie beweise ich jetzt den Herschaften von der Polizei das für ich lof zwecke fahre die ich eigentlcih gar nicht habe.
Holdergruß MAnuel
Ein Holder geht durch dick und dünn
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hansapower
- Beiträge: 69
- Registriert: Mo 26. Sep 2005, 12:21
Hey Manuel, hast Du mittlerweile die gleichen Problemen wie ich? 
Meine "Ermittlungen" haben ergeben, daß alljene, die mit ihrem Gespann ohne Zulassung und natürlich ohne (glaubhafte) LoF-Nutzung im Sinne des §18 StVZO unterwegs sind, vor allem von der großzügigen Auslegung der LoF-Bestimmungen durch die Polizei (eventuell manchmal auch von deren Unwissen...?!) profitieren!
Gegenden, in denen diese Gefährte zum allgemeinen Straßenbild gehören oder gehörten, genießen diesen Vorteil. Dort wo´s die Holder, Agria, Bungartz usw. nicht, oder lange schon nicht mehr gibt, hat man gute Chancen, Probleme mit der örtlichen Exekutive zu bekommen.
Leute, ich lass mich gerne vom Gegenzeil überzeugen, aber ich bin der Meinung, daß vermutlich 90% von uns nicht "legal" unterwegs sind!
Gruß
Karl
Meine "Ermittlungen" haben ergeben, daß alljene, die mit ihrem Gespann ohne Zulassung und natürlich ohne (glaubhafte) LoF-Nutzung im Sinne des §18 StVZO unterwegs sind, vor allem von der großzügigen Auslegung der LoF-Bestimmungen durch die Polizei (eventuell manchmal auch von deren Unwissen...?!) profitieren!
Gegenden, in denen diese Gefährte zum allgemeinen Straßenbild gehören oder gehörten, genießen diesen Vorteil. Dort wo´s die Holder, Agria, Bungartz usw. nicht, oder lange schon nicht mehr gibt, hat man gute Chancen, Probleme mit der örtlichen Exekutive zu bekommen.
Leute, ich lass mich gerne vom Gegenzeil überzeugen, aber ich bin der Meinung, daß vermutlich 90% von uns nicht "legal" unterwegs sind!
Gruß
Karl
@ Karl
Zitat:
Leute, ich lass mich gerne vom Gegenzeil überzeugen, aber ich bin der
Meinung, daß vermutlich 90% von uns nicht "legal" unterwegs sind!
Volle Zustimmung von meiner Seite. Viele Leute wissen gar nicht das sie
nicht legal fahren !!!
Ich meine so lange nichts passiert ist alles Okay. Die Wahrscheinlichkeit
das die Blau Silbernen Problem machen ist auch sehr gering meiner Meinung.
Die wissen noch weniger als anderen !!!
Ich möchte wwissen wie ich mit meinem Einachser und einem dazugehörigen Anhänger LEGAL Tätigkeiten ausführen kann die absolut gar nichts mit LOF zu tun haben !!! Das eine Haftplichtversicherung bestehn muss ist mir klar ! Aber reicht das ??
mfg
Sebastian
Zitat:
Leute, ich lass mich gerne vom Gegenzeil überzeugen, aber ich bin der
Meinung, daß vermutlich 90% von uns nicht "legal" unterwegs sind!
Volle Zustimmung von meiner Seite. Viele Leute wissen gar nicht das sie
nicht legal fahren !!!
Ich meine so lange nichts passiert ist alles Okay. Die Wahrscheinlichkeit
das die Blau Silbernen Problem machen ist auch sehr gering meiner Meinung.
Die wissen noch weniger als anderen !!!
Ich möchte wwissen wie ich mit meinem Einachser und einem dazugehörigen Anhänger LEGAL Tätigkeiten ausführen kann die absolut gar nichts mit LOF zu tun haben !!! Das eine Haftplichtversicherung bestehn muss ist mir klar ! Aber reicht das ??
mfg
Sebastian
Ein Leben ohne den Holder ist möglich, aber sinnlos !!
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holderfahrer
- Beiträge: 341
- Registriert: Fr 25. Mär 2005, 00:18
- Wohnort: bei Westerstede
Hallo Manuel
Das habe ich mir schon gedacht. Jedoch habe ich nie einen angemeldeten Einachser gesehen !!! Was ist den mit dem Schäfferhütten z.B con Kurt Glöckner !!?? Ist das alles legal ?? Oder werden solche Hütten NUR für die LOF eingesetzt ??
Gruß
Sebastian
Das habe ich mir schon gedacht. Jedoch habe ich nie einen angemeldeten Einachser gesehen !!! Was ist den mit dem Schäfferhütten z.B con Kurt Glöckner !!?? Ist das alles legal ?? Oder werden solche Hütten NUR für die LOF eingesetzt ??
Gruß
Sebastian
Ein Leben ohne den Holder ist möglich, aber sinnlos !!
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hansapower
- Beiträge: 69
- Registriert: Mo 26. Sep 2005, 12:21
Das Gefährt vom Kurt geht mir auch dauernd durch den Kopf, wie diese Sache rechtlich sauber geregelt ist, hab ich aber auch noch nicht ganz kapiert. Nicht daß ich ihm das nicht gönnen würde...!
Aber zu Rolfs Aussage möchte ich noch folgendes anmerken: §18(1)1 der StVZO sagt aus, daß alle Fahrzeuge die schneller als 6 km/h fahren können eine BE benötigen. Umkehrschluß: Demnach brauchen Fahrzeuge, die nicht schneller als 6 km/h fahren können keine BE (hab ich mir schriftlich von einem HK Ing. Fahrzeugtechnik einer Polizeidienststelle bescheinigen lassen) Wer prüft dann, ob die Kiste nicht doch schneller als Schrittgeschwindigkeit rennt....??? Vermutlich vor Ort die Grünen wenn man durch Raserei auffällt oder sonst irgendwie deren Neugier weckt
Die StVZO sagt aber auch aus, daß ein Fahrzeug, welches man im öffentlichen Straßenverkehr bewegen möchte, den Bestimmungen der StVZO entsprechen muß. D.H. Beleuchtung, Blinker, Bremse, dreieckige Anhängerreflektoren und so weiter.
Karl
Aber zu Rolfs Aussage möchte ich noch folgendes anmerken: §18(1)1 der StVZO sagt aus, daß alle Fahrzeuge die schneller als 6 km/h fahren können eine BE benötigen. Umkehrschluß: Demnach brauchen Fahrzeuge, die nicht schneller als 6 km/h fahren können keine BE (hab ich mir schriftlich von einem HK Ing. Fahrzeugtechnik einer Polizeidienststelle bescheinigen lassen) Wer prüft dann, ob die Kiste nicht doch schneller als Schrittgeschwindigkeit rennt....??? Vermutlich vor Ort die Grünen wenn man durch Raserei auffällt oder sonst irgendwie deren Neugier weckt
Die StVZO sagt aber auch aus, daß ein Fahrzeug, welches man im öffentlichen Straßenverkehr bewegen möchte, den Bestimmungen der StVZO entsprechen muß. D.H. Beleuchtung, Blinker, Bremse, dreieckige Anhängerreflektoren und so weiter.
Karl
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holderfahrer
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- Registriert: Fr 25. Mär 2005, 00:18
- Wohnort: bei Westerstede
ABer wie ist das mit dem Anhänger da er bei mir ja kein Typenschild hat und auc keinen Brief.
Muss man den Einachser zulassen und den Anhänger oder als Gespann da man ihn ja ohne Anhänger nicht auf der Straße fahren kann.
Aber wie doof müssen die bei der ulassungsstelle wohl gucken wenn man einen Einachser zulassen will.
Zum thema Kurt.
Da es ja ein Schäfferanhänger ist und dieser zum Schafehütten gebarcuht wird läuft er dann under Lof zwecke.
Was er auserhalb dieser lof mit dem Anhänger betreibt ist dann auch wohl nicht legal.
Holdergruß
Manuel.
Muss man den Einachser zulassen und den Anhänger oder als Gespann da man ihn ja ohne Anhänger nicht auf der Straße fahren kann.
Aber wie doof müssen die bei der ulassungsstelle wohl gucken wenn man einen Einachser zulassen will.
Zum thema Kurt.
Da es ja ein Schäfferanhänger ist und dieser zum Schafehütten gebarcuht wird läuft er dann under Lof zwecke.
Was er auserhalb dieser lof mit dem Anhänger betreibt ist dann auch wohl nicht legal.
Holdergruß
Manuel.
Ein Holder geht durch dick und dünn
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hansapower
- Beiträge: 69
- Registriert: Mo 26. Sep 2005, 12:21
Ich hab noch mal ein bisschen in meinen Unterlagen rumgekramt:
Zur Versicherung:
Originaltext der Versicherungskammer Bayern auf meine Anfrage über die erforderliche Haftpflichtversicherung beim Einachsschlepper:
"...in der Privathaftpflichtversicherung gilt die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz oder Gebrauch von Kraftfahrzeugen (nicht zulassungs- uind nicht versicherungspflichtige) bis 6 km/h als mitversichert."
Heißt im Klartext, daß ein Gefährt, welches nur 6 km/ fahren kann keine eigene Haftpflichtversicherung braucht wenn man bereits Privathaftpflichtversichert ist. Alle anderen (schnelleren) Fahrzeuge müssen separat versichert werden. Angebot meiner Versicherung 76.-€/Jahr
Mitteilung des Hauptkommissars von der Verkehrspolizeiinspektion:
"Wenn das Zugfahrzeug tatsächlich nur eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h besitzt (man merkt, ganz hat er´s mir nicht geglaubt...), braucht man für diese Fahrzeuge keine BE, aber die Bau- und Ausrüstungsvorschriften der StVZO müssen eingehalten werden. Ebenfalls unterliegen diese Fahrzeuge weder dem Kraftfahrzeugsteuergesetz noch dem Haftpflichtversicherungsgesetz. Eine dennoch abgeschlossene Haftpflichtversicherung ist jedoch ratsam.
Obwohl für das Zugfahrzeug und den Anhänger keine BE benötigt werden (!), müssen die Vorschriften der StVZO eingehalten werden. Zu beachten ist, daß hier zwar alle Ausnahmen bezüglich des Baujahres der Zugmaschine (nachzulesen im §72 StVZO) bei der Ausrüstung der Zugmaschine angewandt werden dürfen, ein neu (auf)gebauter Anhänger muß aber allen aktuell gültigen Vorschriften der StVZO entsprechen.
Im einzelnen wird für die Zugmaschine und Anhänger folgende Ausrüstung benötigt:
- weiße Leuchte nach vorne (vergl. Hanomag-PKW, der brauchte aufgrund der geringen Fahrzeugbreíte auch nur eine Frontleuchte)
- eventuell Umrissleuchten wenn das KFZ seitlich mehr als 400mm über die weiße Leuchte hinausragt, bzw. sind diese Leuchten dann am Anhänger anzubringen, wenn hier die 400mm Grenze überschritten ist.
- seitliche Rückstrahler, nur für den Anhänger nicht an der Zugmaschine
- Schlußleuchten werden mindestens am Ende des Anhängers benötigt
- Rückstrahler zwei Stück am Zugfahrzeug, Form nicht dreieckig
- Rückstrahler zwei Stück am Anhänger, Form dreieckig
- Hupe
- Geschwindigkeitsschild (6) am Anhänger
- Fabrikationsschild am Anhänger und am Zugfahrzeug
- Es genügt für das gesamte Gespann eine Bremse nach §65 StVZO (also entweder am Zugfahrzeug oder am Anhänger"
Zum Typenschild am Anhänger habe ich nochmal nachgefragt: Die Anwort ist, solltest man den Anhänger selbst gebaut haben, dann gibt es die Möglichkeit, beim TÜV selber als Hersteller aufzutreten. Dazu muß man ein Typenschild (gibts u.a. bei Stahlgruber) anbringen, auf dem die nötigen Daten eingeschlagen wurden.
Das ganze Geschreibsel gilt natürlich in erster Linie für die 6 km/h-Version!
Sofern Dein Anhänger den aktuellen Bestimmungen der StVZO entspricht, vermute ich, kannst Du eine BE beantragen und mit Glück auch bekommen.
Der Anhänger sollte in jedem Falle gebremst sein. Der Hauptkommissar schreibt zwar, daß entweder der Anhänger oder der Schlepper gebremst sein muß, ich tendiere aber dazu, daß es nicht schadet, wenn beide Achsen gebremst sind. Soooooo toll bremst so ein Einachser ja auch wieder nicht. Nebenbei bemerkt hat ein Kumpel von mir für einen selbstgebauten PKW-Anhänger eine BE beim TÜV ergattert und eine Zulassung bekommen.
Ein bisserl was geht immer!
Karl
Zur Versicherung:
Originaltext der Versicherungskammer Bayern auf meine Anfrage über die erforderliche Haftpflichtversicherung beim Einachsschlepper:
"...in der Privathaftpflichtversicherung gilt die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz oder Gebrauch von Kraftfahrzeugen (nicht zulassungs- uind nicht versicherungspflichtige) bis 6 km/h als mitversichert."
Heißt im Klartext, daß ein Gefährt, welches nur 6 km/ fahren kann keine eigene Haftpflichtversicherung braucht wenn man bereits Privathaftpflichtversichert ist. Alle anderen (schnelleren) Fahrzeuge müssen separat versichert werden. Angebot meiner Versicherung 76.-€/Jahr
Mitteilung des Hauptkommissars von der Verkehrspolizeiinspektion:
"Wenn das Zugfahrzeug tatsächlich nur eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h besitzt (man merkt, ganz hat er´s mir nicht geglaubt...), braucht man für diese Fahrzeuge keine BE, aber die Bau- und Ausrüstungsvorschriften der StVZO müssen eingehalten werden. Ebenfalls unterliegen diese Fahrzeuge weder dem Kraftfahrzeugsteuergesetz noch dem Haftpflichtversicherungsgesetz. Eine dennoch abgeschlossene Haftpflichtversicherung ist jedoch ratsam.
Obwohl für das Zugfahrzeug und den Anhänger keine BE benötigt werden (!), müssen die Vorschriften der StVZO eingehalten werden. Zu beachten ist, daß hier zwar alle Ausnahmen bezüglich des Baujahres der Zugmaschine (nachzulesen im §72 StVZO) bei der Ausrüstung der Zugmaschine angewandt werden dürfen, ein neu (auf)gebauter Anhänger muß aber allen aktuell gültigen Vorschriften der StVZO entsprechen.
Im einzelnen wird für die Zugmaschine und Anhänger folgende Ausrüstung benötigt:
- weiße Leuchte nach vorne (vergl. Hanomag-PKW, der brauchte aufgrund der geringen Fahrzeugbreíte auch nur eine Frontleuchte)
- eventuell Umrissleuchten wenn das KFZ seitlich mehr als 400mm über die weiße Leuchte hinausragt, bzw. sind diese Leuchten dann am Anhänger anzubringen, wenn hier die 400mm Grenze überschritten ist.
- seitliche Rückstrahler, nur für den Anhänger nicht an der Zugmaschine
- Schlußleuchten werden mindestens am Ende des Anhängers benötigt
- Rückstrahler zwei Stück am Zugfahrzeug, Form nicht dreieckig
- Rückstrahler zwei Stück am Anhänger, Form dreieckig
- Hupe
- Geschwindigkeitsschild (6) am Anhänger
- Fabrikationsschild am Anhänger und am Zugfahrzeug
- Es genügt für das gesamte Gespann eine Bremse nach §65 StVZO (also entweder am Zugfahrzeug oder am Anhänger"
Zum Typenschild am Anhänger habe ich nochmal nachgefragt: Die Anwort ist, solltest man den Anhänger selbst gebaut haben, dann gibt es die Möglichkeit, beim TÜV selber als Hersteller aufzutreten. Dazu muß man ein Typenschild (gibts u.a. bei Stahlgruber) anbringen, auf dem die nötigen Daten eingeschlagen wurden.
Das ganze Geschreibsel gilt natürlich in erster Linie für die 6 km/h-Version!
Sofern Dein Anhänger den aktuellen Bestimmungen der StVZO entspricht, vermute ich, kannst Du eine BE beantragen und mit Glück auch bekommen.
Der Anhänger sollte in jedem Falle gebremst sein. Der Hauptkommissar schreibt zwar, daß entweder der Anhänger oder der Schlepper gebremst sein muß, ich tendiere aber dazu, daß es nicht schadet, wenn beide Achsen gebremst sind. Soooooo toll bremst so ein Einachser ja auch wieder nicht. Nebenbei bemerkt hat ein Kumpel von mir für einen selbstgebauten PKW-Anhänger eine BE beim TÜV ergattert und eine Zulassung bekommen.
Ein bisserl was geht immer!
Karl
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holderfahrer
- Beiträge: 341
- Registriert: Fr 25. Mär 2005, 00:18
- Wohnort: bei Westerstede
HAllo
Ja der Anhänger ist natürlich gebremst.Und da ich Azubi als LAndmaschienenmechaniker bin habe ich auch kene Probleme den Anhänger so zu bauen das er der STVZO entspricht natürlic hsamt beleuchtung.
Wie ist das mit den 6 km/h muss die vom Tüv wirklich abgenommen werden.
Weil die 13 km/h die er schaft sind ja nicht wiklich viel.
Die haftplicht versicherung habe ich für mein Einachser da die Haushaftplicht dieses beinhaltet, habe ich extra so beantragt bzw.änern lassen.
Holdergruß Manuel.
Ach übrigens ich komme aus Norddeutschland.Bei uns ist die Polizei eigentlich sehr tollerant erfahrungen mit meinem Roller.
Holdergruß Maunel
Ja der Anhänger ist natürlich gebremst.Und da ich Azubi als LAndmaschienenmechaniker bin habe ich auch kene Probleme den Anhänger so zu bauen das er der STVZO entspricht natürlic hsamt beleuchtung.
Wie ist das mit den 6 km/h muss die vom Tüv wirklich abgenommen werden.
Weil die 13 km/h die er schaft sind ja nicht wiklich viel.
Die haftplicht versicherung habe ich für mein Einachser da die Haushaftplicht dieses beinhaltet, habe ich extra so beantragt bzw.änern lassen.
Holdergruß Manuel.
Ach übrigens ich komme aus Norddeutschland.Bei uns ist die Polizei eigentlich sehr tollerant erfahrungen mit meinem Roller.
Holdergruß Maunel
Ein Holder geht durch dick und dünn
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hansapower
- Beiträge: 69
- Registriert: Mo 26. Sep 2005, 12:21
Na, die bei uns ist es ganz sicher nicht...! Ich bin mittlerweile 38 Jahre alt und hab auch diverse Erfahrungen, meistens negative, und ich bin kein Krimineller... 
Hast Du pbrigens schon den Text vom Sebastian unter FAQ gelesen? Darin steht eigentlich eh schon alles klipp und klar.
Tatsache: Bis 6 km/h keine BE, darüber schon. Alles dazwischen ist also nicht gesetzeskonform. Du musst selber wissen, wieviel Du riskieren willst.
Mein TÜV-Mensch meinte, er könnte eventuell ein Auge zudrücken und mir eine Bescheinigung für 6 km/h auf meinen Hansa geben, wenn ich diesen nur noch in der kleinen Ganggruppe bewege und den entsprechenden Schalthebel abmontiere oder irgendwie dauerhaft und unwiederruflich sperre. Im kleinen 3. Gang "rennt" der Hansa laut Betriebsanleitung 7 komma irgendwas km/h. Nur, beim Hansa findet dieses kleine Hebelchen keine Sau, wenn man nicht weis, wo es ist. Die Sache mit dem TÜV schenke ich mir vermutlich und werde versuchen, mit einem riesengroßen 6 km/h-Schild so unauffällig wie möglich in der kleinen Ganggruppe auf Nebensträßchen meinen Eigenbedarf-Kies für den heimatlichen Hobby-Bauernhof vom Kieswerk heimzufahren.
Irgendwie fühle ich was anarchisches in mir aufsteigen, wenn ich an diese deutsche Reglementierungswut denke.
Karl
Hast Du pbrigens schon den Text vom Sebastian unter FAQ gelesen? Darin steht eigentlich eh schon alles klipp und klar.
Tatsache: Bis 6 km/h keine BE, darüber schon. Alles dazwischen ist also nicht gesetzeskonform. Du musst selber wissen, wieviel Du riskieren willst.
Mein TÜV-Mensch meinte, er könnte eventuell ein Auge zudrücken und mir eine Bescheinigung für 6 km/h auf meinen Hansa geben, wenn ich diesen nur noch in der kleinen Ganggruppe bewege und den entsprechenden Schalthebel abmontiere oder irgendwie dauerhaft und unwiederruflich sperre. Im kleinen 3. Gang "rennt" der Hansa laut Betriebsanleitung 7 komma irgendwas km/h. Nur, beim Hansa findet dieses kleine Hebelchen keine Sau, wenn man nicht weis, wo es ist. Die Sache mit dem TÜV schenke ich mir vermutlich und werde versuchen, mit einem riesengroßen 6 km/h-Schild so unauffällig wie möglich in der kleinen Ganggruppe auf Nebensträßchen meinen Eigenbedarf-Kies für den heimatlichen Hobby-Bauernhof vom Kieswerk heimzufahren.
Irgendwie fühle ich was anarchisches in mir aufsteigen, wenn ich an diese deutsche Reglementierungswut denke.
Karl
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hansapower
- Beiträge: 69
- Registriert: Mo 26. Sep 2005, 12:21
Hallo Manuel,
Also ob eine Versicherrung über die Haushaftplicht ausreicht !!!???
Ich würde der Sache nur bedingt Vertrauen !!! Bis 6km/h , okay !!!
Aber sobald die BbH höher ist brauchst Du für Einachser MIT Anhänger
eine Betriebserlaubnis und dafür eine entsprechende Haftpflichtversicherrung !
So dürftest Du das Fahreug dann für LOF Zwecke verwenden, Legal !!!
Gruß
Sebastian
Also ob eine Versicherrung über die Haushaftplicht ausreicht !!!???
Ich würde der Sache nur bedingt Vertrauen !!! Bis 6km/h , okay !!!
Aber sobald die BbH höher ist brauchst Du für Einachser MIT Anhänger
eine Betriebserlaubnis und dafür eine entsprechende Haftpflichtversicherrung !
So dürftest Du das Fahreug dann für LOF Zwecke verwenden, Legal !!!
Gruß
Sebastian
Ein Leben ohne den Holder ist möglich, aber sinnlos !!
-
holderfahrer
- Beiträge: 341
- Registriert: Fr 25. Mär 2005, 00:18
- Wohnort: bei Westerstede
Hallo Sebastian
Laut Holderfreunde Kroppacherschweiz reicht eine über die Haushaftpflicht laufende Versicherung aus.Eine BE hab ich für meinen Holder Ja muss nur noch vom TÜV unterschrieben werden.Da bei uns jeden Freitag der TÜV kommt in der Firma kommt wird das kein Problem sein.Ich denke mal das ich den Holder Den TÜV vorführen muss ob auch alles der STVZO entspricht.mit Licht und so.
Jetzt noch eine FRage, da wir einen Garten 10 x 20 Meter haben auf dem wir kartoffeln und sonstiges anpflanzen , reicht das als lof zwecke aus. Da in der STVO
Beschreibung hervor geht das die lof zwecke nicht gewerblich sein müssen.
Holdergruß MAnuel.
Laut Holderfreunde Kroppacherschweiz reicht eine über die Haushaftpflicht laufende Versicherung aus.Eine BE hab ich für meinen Holder Ja muss nur noch vom TÜV unterschrieben werden.Da bei uns jeden Freitag der TÜV kommt in der Firma kommt wird das kein Problem sein.Ich denke mal das ich den Holder Den TÜV vorführen muss ob auch alles der STVZO entspricht.mit Licht und so.
Jetzt noch eine FRage, da wir einen Garten 10 x 20 Meter haben auf dem wir kartoffeln und sonstiges anpflanzen , reicht das als lof zwecke aus. Da in der STVO
Beschreibung hervor geht das die lof zwecke nicht gewerblich sein müssen.
Holdergruß MAnuel.
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holderfahrer
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@ Manuel
Ich weiß nicht, Du versuchst irgendwie vor den Tatsachen weg zu laufen !!
Hobbygarten 10x20m LOF Zweck ?? Naja mit ganz ganz großen Hühneraugen. Und Du fährst wirklich nur für Zwecke die Deinen Garten betreffen ? Hmmm naja, okay, dann ist vielleicht wirklich alles im grünen !!!
Gruß
Sebastian
Ich weiß nicht, Du versuchst irgendwie vor den Tatsachen weg zu laufen !!
Gruß
Sebastian
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hansapower
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@ Manuel
Das sollte ein, vielleicht etwas zynisch gearteter Scherz sein.
Nochmal:
Es ist völlig Schnurz, wie klein oder groß Dein Hobby-Vorgarten ist, wenn Du bei einer Kontrolle nicht in der Lage bist, den Brüdern vom Trachtenverein glaubhaft zu versichern, daß Du gerade und ausschließlich für dieses Hobby einen notwendigen Transport durchführst!
Das sollte ein, vielleicht etwas zynisch gearteter Scherz sein.
Nochmal:
Es ist völlig Schnurz, wie klein oder groß Dein Hobby-Vorgarten ist, wenn Du bei einer Kontrolle nicht in der Lage bist, den Brüdern vom Trachtenverein glaubhaft zu versichern, daß Du gerade und ausschließlich für dieses Hobby einen notwendigen Transport durchführst!
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hansapower
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