Hallo Manuel
Polizei wird wahrscheinlich nicht viel sagen. Aber was Du gewiss haben musst ist eine Betriebserlaubnis für Einachser mit Hänger sowie eine Haftpflichtversicherung. Es sei den der Einachser läuft nicht schneller als 6km/h !!
Ich hoffe es ist Okay wenn ich ich hier folgendes Kopiere und Einfüge zu dem Thema !!!!!
Vorschriften zum Betrieb eines Einachsers auf der Strasse.
Ich danke den Holderfreunden (
www.holder-freunde.de) für die Überlassung des Textes. Angaben ohne Gewäh!!
Vorschriften zum Betrieb eines Einachsers auf der Straße, in der Landwirtschaft, im Forst.
Vorbemerkung: Diese Zeilen sollen einen Überblick auf die rechtliche Einordnung des heutigen Exoten „Einachsschlepper“ im (deutschen) Straßenverkehr und Zulassungsdschungel geben. Selbstverständlich keine Gewähr für die Richtigkeit/Aktualität und Vollständigkeit der Aussagen!
1. Verhaltensvorschrift StVO (Straßenverkehrsordnung, die das Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreibt):
Die einachsige Arbeits- und Zugmaschine (künftig der Einfachheit halber: Einachser) kann zu Fuß an Holmen geführt werden, dann ist sie/er trotz allem als Kraftfahrzeug zu bewerten. Das Linksabbiegen an einer Kreuzung ist wie mit herkömmlichen Kfz. zu vollziehen. (Beachte: Fußgänger mit Handkarre müssen Kreuzung überqueren, dann die Straße überqueren, um so nach links abzubiegen...)
Alle drei möglichen Versionen des Betriebes eines Einachsschleppers unterliegen verschiedenen Zulässigkeitsvoraussetzungen:
- Einmal der Einachsschlepper, der vom Fußgänger an Holmen geführt wird,
- dann der Einachsschlepper, der von einer einspurigen Aufsitzkarre (Sitzachse) aus geführt wird
- und der Einachsschlepper, der von einem einachsigen Anhänger aus geführt wird.
Wird der Einachser mit Anhänger/Aufsitzkarre betrieben, ist er genauso analog eines herkömmlichen KFZ im Straßenverkehr zu bewegen.
Auch an Holmen geführt, gehört der Einachser nicht auf den Gehweg.
Wird infolge Dunkelheit oder sonstiger Sichtbehinderung Fahrlicht notwendig (§ 17 StVO), so genügt es, beim zu Fuß geführten Einachser, an der linken Seite eine hell (weiß) nach allen Seiten leuchtende Lampe (Petroleum-Leuchte) zu halten- zu befestigen. Wird ein Anhänger mitgeführt, ist eine fest angebrachte Beleuchtungseinrichtung erforderlich (siehe StVZO-Teil).
2. Zulassungsvorschrift StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung, die den Zustand des Fahrzeuges, sowie der Verkehrsteilnehmer beschreibt):
§4(1)3 FEV (Fahrerlaubnisverordnung): Es ist keine Fahrerlaubnis (Führerschein) erforderlich, wenn der Einachser zu Fuß an Holmen geführt wird. Mit Karre/Anhänger ist ab einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h die alte Kl. 5 erforderlich, nach neuem Recht mindestens Klasse „L“.
§18 II Nr. 2: Der Einachser ist zulassungsfrei, muss also nicht beim Straßenverkehrsamt angemeldet werden, wenn er für land- oder forstwirschaftliche Zwecke (künftig: LoF-Zwecke) genutzt wird und nicht schneller als 20 km fahren kann.
Anmerkung: Die LoF-Zwecke müssen nicht gewerblich sein. Das heißt, man muss nicht gewerbetreibender Land- oder Forstwirt sein. Landwirtschaftliche Tätigkeiten aus Hobby reichen aus. Der direkte Zweck der zu beurteilenden Fahrt allein ist entscheidend. Wird z. B. auf der Karre Kompost transportiert, ist das Gespann zulassungsfrei. Auch die Leerfahrt zur Beladung ist als LoF-Fahrt anzusehen, wenn die Ladung LoF-Zwecken dient. Auch Probefahrten, z. B. nach einer Reparatur oder zur Anregung von Kaufinteresse sind zulässig, auch wenn dabei kein direkter Bezug zur LoF-Nutzung erkennbar ist. Es ist immer auf den hauptsächlichen Nutzungszweck zu achten: Es spricht nichts dagegen, Personen auf der Ladefläche zu transportieren, während man eine Probefahrt unternimmt. Klar muss dann jedoch sein, dass der Hauptzweck der Fahrt nicht die Personenbeförderung, sondern die Probefahrt ist. Grundsätzlich dürfen auf Ladeflächen keine Personen befördert werden. Zur Ladungssicherung dürfen allerdings maximal 8 Personen zusteigen. Ebenso, wenn es beispielsweise darum geht, Feldarbeiter zur Arbeit zu bringen
§18 II Nr. 3: Wird der Einachser zu Fuß geführt, ist er immer zulassungsfrei.
§18 II Nr. 6b: Im Betrieb mit Aufsitzkarre/Anhänger ist er bei LoF-Betrieb zulassungsfrei. Siehe auch Abs. III Nr. 5.
§18 III Nr. 4: Wird der Einachser zu Fuß geführt, so ist keine Betriebserlaubnis (Amtl. Dokument, worin steht, was er wiegt, wie schnell, etc.; dürfte vom Mofa her bekannt sein.) erforderlich. Wird er mit Karre/Anhänger betrieben, so ist eine BE erforderlich. Ursprünglich wurden diese Einachsschlepper seitens des Herstellers mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) ausgeliefert. Der Hersteller verpflichtete sich zur Serienfertigung und kann dann selbst dieses Papier für diese unveränderte Serie ausstellen. Wird es verloren, so kann beim Hersteller ein neues eingefordert werden. Ist er dazu nicht in der Lage (Keine Unterlagen mehr....) oder ist er nicht mehr existent, so kann vom TÜV ein Gutachten erstellt werden. Das Straßenverkehrsamt stellt dann eine Betriebserlaubnis (grün, ähnlich dem bekannten Fahrzeugschein) aus. Hierbei ist es sehr hilfreich, wenn dem TÜV für die Erstellung des Gutachtens eine ABE eines baugleichen Fahrzeuges vorgelegt werden kann (nicht erforderlich, vereinfacht die Sache aber ungemein).
§18 IV: Wird der Einachser von einer Sitzkarre aus geführt, so ist ebenfalls keine Betriebserlaubnis erforderlich.
Erst bei Betrieb mit einem Anhänger ist eine Betriebserlaubnis vonnöten.
Diese muss allerdings nicht mitgeführt werden, es genügt, wenn sie aufbewahrt wird und bei Bedarf zuständigen Personen (in der Regel: Polizeibeamte) ausgehändigt wird. (§ 18 V ).
Wird der Einachsschlepper mit Anhänger betrieben, so ist der Anhänger an der linken Seite in unverwischbarer Schrift zu kennzeichnen. Und zwar ist Vorname, Name und Wohnort des Besitzes anzubringen (§ 18 IV und 64 b ).
§30a II: An der hinteren Klappe, wenn diese durch Ladung verdeckt ist, auch an der rechten Seite muss das runde 20 km-Schild angebracht sein.
§ 35h: Keine Verpflichtung zum Mitführen von Verbandsmaterial.
§ 36: Die Reifen-Mindestprofiltiefe von 1,6 mm gilt auch für den Einachser und seine Anhänger. Unter gewissen Umständen ist auch bei Einachsschleppern bis 16 km/h eine Vollgummibereifung zulässig. Die Voraussetzungen dazu sind unglaublich kompliziert, ich spare mir die Erläuterungen dazu.
§ 36a II Nr. 1und Nr. 6: Die Räder an Karre, wie an Zugmaschine müssen nicht abgedeckt (Kotflügel) sein.
§ 39: Einachser bis 400 Kg benötigen keinen Rückwärtsgang.
§ 41: Einachser mit Aufsitzkarre benötigt eine Bremse. Wird er an Holmen geführt und ist leichter als 250 KG, benötigt er keine Bremse.
§ 50: Der Einachser muss mit zwei Scheinwerfern nach vorn ausgerüstet sein, wenn er mit Anhänger betrieben wird. Die Scheinwerfer dürfen auch an der Vorderseite des Anhängers befestigt sein.
§ 51: Es sind am Einachser keine Begrenzungsleuchten (Standlicht) erforderlich, wenn er an Holmen geführt wird, oder mit Karre- die Scheinwerfer (Außenkante der Lichtaustrittsfläche) einen Maximalabstand zum äußeren Umriss von nicht mehr als 400 mm hat.
§ 52a IV: Es sind keine Rückfahrscheinwerfer erforderlich
§ 53 IV: Wie bei allen Anhängern müssen die obligatorischen dreieckigen Rückstrahler beidseitig angebracht sein. Bei der einspurigen Aufsitzkarre genügt allerdings ein Rücklicht und ein Rückstrahler (§ 53 VI).
§ 54: An Holmen geführt, oder mit Aufsitzkarre ist kein Blinker erforderlich, allerdings im Betrieb mit Anhänger. Gem. 53a ist bei vorgeschriebener Blinkanlage auch eine Warnblinkanlage vorgeschrieben.
Rückstrahler sind auch an der Zugmaschine erforderlich. Sie müssen grundsätzlich, wie alle Beleuchtungseinrichtungen fest angebracht sein. Sie können (im Falle Einachser) einschiebbar sein (Zugeständnis an den Betrieb in Obstreihenkulturen), müssen jedoch im öffentlichen Verkehrsraum ausgezogen werden. Die Ausnahmegenehmigung von der Grundregel der festen Anbringung wurde seinerzeit von Holder erwirkt. Diese Rückstrahler am Schlepper dürfen nicht die Form haben, wie sie für Anhänger vorgeschrieben sind (Dreieckig).
Ein Bremslicht ist nicht erforderlich.
§ 55: Nur an Holmen geführt benötigt der Einachser keine Hupe, sonst ist sie vorgeschrieben.
Die Karre muss nicht gebremst sein, wenn: Die Zugmaschine eine ausreichende Bremse hat und die Karre vor 1961 gebaut ist oder wenn jünger die zul. Gesamtmasse der Karre unter 750 Kg liegt. Spiegel sind nicht vorgeschrieben.
3. Strafrechtliche Vorschriften:
Wurde dem Fahrer die Fahrerlaubnis entzogen, so darf der Einachser noch zu Fuß geführt werden, da er so fahrerlaubnisfrei ist. Wurde durch richterlichen Beschluss der Betrieb sämtlicher Kraftfahrzeuge verboten, so gilt das auch für den zu Fuß geführten Einachser, es sei denn, er wird ohne eigenen Antrieb geschoben (dann liegt logischerweise kein „Führen eines Kraftfahrzeuges“ vor).
4. Haftpflichtversicherung:
Im Betrieb mit Aufsitzkarre oder Anhänger ist bei einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h eine Haftpflichtversicherung erforderlich.
Allerdings- und das ist eigentlich eine Ausnahme in unserem komplexen Zulassungswesen- wird die Existenz einer Versicherung nicht überprüft. Es gibt keinerlei Vorschriften, die z. B. das Aushändigen und/oder Mitführen einer Versicherungsbestätigung beschreiben.
4. Allgemeines:
1. Natürlich gelten diese Bestimmungen nur im öffentlichen Straßenverkehr.
Beachte: Die öffentlichen Verkehrsflächen sind immer „öffentlicher Verkehrsraum“ die Privatflächen, die vom Straßenverkehr tatsächlich genutzt werden sind nur dann „öffentlicher Verkehrsraum“, wenn eine unbestimmbare Personengruppe die Verkehrsfläche nutzt. Beispiel: Landwirt X. hat eine lange Hofzufahrt, die er für Probefahrten mit seinem nicht zugelassenen Traktor nutzt.
Die Zufahrt wird von einer bestimmbaren Personengruppe genutzt (Familie, Postbote, Verwandtschaft, Nachbarn). Folge: Kein öffentl. Verkehrsraum.
Landwirt Y dagegen hat bei gleicher Wohnsituation noch dazu einen Hofladen und verkauft an eine unbestimmbare Personengruppe landw. Erzeugnisse. Hier ist dieselbe Zufahrt als öffentl. Verkehrsraum zu bewerten. Dieser Grenzfall beschreibt die Problematik meiner Ansicht nach zutreffend.
2. Ist der Anhänger vor 1961 hergestellt, so entfällt die ansonsten fällige Typprüfung, bei der hauptsächlich gewährleistet wird, dass ein gewisser technischer Standart im Gerätebau gewahrt ist. Die Typprüfung ist erkennbar am Typenschild mit Prüfzeichen, Betriebserlaubnis (BE, wie beim Mofa, siehe oben) und Rahmennummer. Ein „alter“ Anhänger darf auch grundlegend restauriert werden, dies erfordert keine nachträgliche Typprüfung. Erfahrungsgemäß wird bei einer korrekten Typprüfung das Material so getestet, das es zu Bruch geht. Es wird klar, wie teuer eine solche Prüfung ist. Oftmals machen einige Ingenieure von ihrem Ermessen gebrauch und formulieren: „Gebrauchsfähigkeit in etwa nachgewiesen“. Hier wird dann deutlich, dass fünfe gerade gelassen wurden und ohne dieses aufwendige Prüfverfahren irgendwas eingetragen wurde.