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Personen auf dem Anhänger
Verfasst: Mo 14. Nov 2011, 19:02
von URMEL
Hallo, wie schon bei dem 6Km/h Thema angesprochen, ist der Transport von Personen auf Anhängern verboten. Ausnahmen davon sind von und zur Arbeit bei der Landwirtschaft. Natürlich müssen geeignete Sitzgelegenheiten und eine Verständigung (Klingel oder Hupe) zum Fahrer vorhanden sein. Dann wird alles von der Traktor-Versicherung abgedeckt. Auch bei dem Einachser ist das mit der Landwirtschaft nur schwer zu vermitteln. Nun zur eigentlichen Frage: Weiß jemand eine Versicherung, die sich um unser Problem kümmert? Das Landratsamt redet von einer Ausnahme-Genehmigung; wer diese schlußendlich ausstellt, ist aber nicht rauszufinden. Auch ist die Rede von Weinbergfahrten und Umzügen. Bitte versucht doch dieses Problem zu allen nur erdenklichen Anlässen anzusprechen, damit Klarheit geschaffen werden kann. Vielen Dank schon im Voraus ff&px(fiel freude & pleib xunt) URMEL
Re: Personen auf dem Anhänger
Verfasst: Mo 14. Nov 2011, 20:30
von Münsterländer
Hallo Urmel,
der §21 besagt in Abs.2:
(2) Die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Kraftfahrzeugen
ist verboten. Dies gilt nicht, soweit auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitgenommene
Personen dort notwendige Arbeiten auszuführen haben. Das Verbot gilt ferner nicht für die
Beförderung von Baustellenpersonal innerhalb von Baustellen. Auf der Ladefläche oder in
Laderäumen von Anhängern darf niemand mitgenommen werden.
Ladeflächen von LKW und Anhänger. Jedoch dürfen auf Anhängern, wenn diese für land
oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, Personen auf geeigneten
Sitzgelegenheiten mitgenommen werden. Das Stehen während der Fahrt ist verboten, soweit
es nicht zur Begleitung der Ladung oder zur Arbeit auf der Ladefläche erforderlich ist.
Ausnahmen davon erteilt gem §70 StVO:
(1) Ausnahmen können genehmigen
1.die höheren Verwaltungsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller von den Vorschriften der §§ 32, 32d, 34 und 36, auch in Verbindung mit § 63, ferner der §§ 52 und 65, bei Elektrokarren und ihren Anhängern auch von den Vorschriften des § 41 Abs. 9 und der §§ 53, 58 und 59
2.die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen von allen Vorschriften dieser Verordnung in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller; sofern die Ausnahmen erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet anderer Länder haben, ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder,
3.das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung von allen Vorschriften dieser Verordnung, sofern nicht die Landesbehörden nach den Nummern 1 und 2 zuständig sind - allgemeine Ausnahmen ordnet er durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhören der zuständigen obersten Landesbehörden an.....
Kannst ja mal bei dem Verkehrsministerium deines Bundeslandes nachfragen.
Ich glaube allerdings nicht daß man dir eine Ausnahmegenehmigung erteilen wird.
Gruß
Münsterländer