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Verfasst: Fr 7. Aug 2009, 19:57
von sascha
hallo , habe hier das schild von dem anhängemaul vom am2 vor mir liegen . man kann noch einiges erkennen nun hab ich ne frage ob mir mal einer ein bild von einem guten typenschild schicken kann . dann habe ich noch ne frage was heist den zul.gesamtgew.d.zgm.:2100 kilo? zulässiges gesammtgewicht der zugmaschine oder zulässiges gesammtgewicht des zugmauls . falls zugmaschine zutrifft ,ist damit nur der schlepper gemeint oder der komplette zug also mit hänger ? meine email
knechtuwe@gmx.de für das bild oder postet es hier bitte . es ist doch alles genormt und reguliert in good old germany aber was ich jetzt hinten dranhängen an den am2 darf hab ich noch in keinem forum gefunden oder datenblätter . nur von richtwärten wird immer im zusammenhang in der landwirtschaft geschrieben . es muß aber doch ne klare aussage geben. falls das oben mit der zugmaschine ja zutrifft+hänger dann ist es ja klar . wer kann mir hier weiter helfen . ihr wist ja wen was mal passiert wie die versicherungen suchen um nicht zu bezahlen . darum geht es mir haupsächlich . ach so er wird schwarz angemeldet .
danke schon mal im voraus für das bild`er und antorten , gruß sascha
Verfasst: Fr 7. Aug 2009, 22:35
von biggi
Zugmaschine ist der reine Schlepper.
Mit Hänger wäre Gespann/Zug.
Dann muss noch irgendwo die Stüzlast angegeben sein, sonst sind Einachshänger tabu.
Der Rest hängt zum einen von der Bremse des Anhängers ab:
- keine = halbes Leergewicht der Zugmaschine
- Handbremse auf Deichsel, vom Fahrersitz aus zu betätigen (bis 2 to)
- Umsteckbremse (bis 4to)
- Auflaufbremse (bis 8to)
- darüber: Fremdkraftunterstütze Bremse (Druckluft/Hydraulik..) (trifft aber für den Holder nicht zu)
und zum anderen von der Motorleistung (4 PS/t zulässigen Zuggewichtes).
Und dann pass auf, dass Du Zugmaschine und Hänger gem. der Nutzung auch richtig versichert und zugelassen hast.
- LOF Nutzung ja/nein
- "Anerkannter" LOF Betrieb ...? Oder schwarzes Kennzeichen am Schlepper?
- Grünes Wiederholkennzeichnen nur bei LOF und Beiträgen zu LBG.
- Es gibt kein schwarzes Wiederholkennzeichen am Hänger, auch wenn man das ab und zu sieht!
- ...
Verfasst: Sa 8. Aug 2009, 00:04
von sascha
hallo biggi das von dir in den foren hatte ich schon gelesen ist mir aber auch alles zu wagge . ich dürfte danach dann mit 18 ps und auflaufgebremsten hänger bis zu 4,5to ziehen , oder . finde das ist nen bissel viel oder ?? wo hast du das alles her bzw wo kann ich das nachlesen . trifft das in der lof nutzung nur zu oder auch im normalem straßenverkehr also mit schwarzen kennzeichen . ??
Verfasst: Sa 8. Aug 2009, 17:16
von sascha
hallo , genau so was meint ich eine klare aussage mit einem gesetzlichen hintergrund zum nachlesen . werde mir das mal suchen , aber 6 tonen??? na gut wenn das so ist . danke berlin 3321
Verfasst: So 9. Aug 2009, 15:27
von sascha
hallo berlin , deswegen war ,bin, ich ja skeptisch gerade wegen dem bremsen .
hier mal orginal aus der stvzo.vom 29.04.09
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§ 35 Motorleistung.
Bei Lastkraftwagen sowie Kraftomnibussen einschließlich Gepäckanhänger, bei Sattelkraftfahrzeugen und Lastkraftwagenzügen muss eine Motorleistung von mindestens 5,0 kW, bei Zugmaschinen und Zugmaschinenzügen - ausgenommen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke - von mindestens 2,2 kW je Tonne des zulässigen Gesamtgewichts des Kraftfahrzeugs und der jeweiligen Anhängelast vorhanden sein; dies gilt nicht für die mit elektrischer Energie angetriebenen Fahrzeuge sowie für Kraftfahrzeuge - auch mit Anhänger - mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.
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also muß ich das gesammtgewicht vom schlepper auch dabei tun. rechnung dann bei mir . 2,2kw/to =13kw schlepper =5,9 to ziehen, minus dann noch das zulässige gesammt gewicht des schleppers 1500 kg =4,4 to darf ich ziehen .
dann steht da das land un forst davon net betroffen sind und nicht wie du schreibst fzg für land und forst ,berlin 3321 . da ist wieder eine andere regel anzuwenden .
dann steht als letzter satz .
dies gilt nicht für , sowie für Kraftfahrzeuge - auch mit Anhänger - mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.
was soll ich den jetzt damit anfangen heist das jetzt bis 25 kmh ist das gewicht egal ??
oh man ..........
gruß der verwirrte sascha
Verfasst: So 9. Aug 2009, 15:30
von sascha
also wie du das aufgefast hast ,stimmt nicht so richtig berlin. und das ist das was ich mein so geht das in den meisten foren . nie genau richtig . richtig verstehen tue ich das in der stvzo aber auch net .
Verfasst: Mi 12. Aug 2009, 20:33
von sascha
hi, ok verstanden darf also nur mit schwarzen kennzeichen und 18 ps, 4,4 to ziehen ,aber was hat den jetzt der letzte satz zu bedeuten für mich mit schwarzem kennzeichen
----------gilt nicht für die mit elektrischer Energie angetriebenen Fahrzeuge sowie für Kraftfahrzeuge - auch mit Anhänger - mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h----------------------------------------
?????????
was gilt den bei den fz mit höchstens 25 kmh
mfg sascha
Verfasst: Mi 12. Aug 2009, 20:45
von sascha
ach so das stimmt , darf hinter keinem schlepper mit schwarzer nr eine grünen hänger hängen . mein kumpel ist landwirt und alles grün . nun hatt er noch gewerbe mit geule angemeldet eine eigenständige firma also . er hat sich wegen den schleppern und so bei den behörden schlau gemacht . er muß für diese firma einen eigenen schlepper sich holen und bekommt da keine grüne nr . er darf auch keinen seiner anhänger mit grüner nr. an diesen schlepper dann hängen . ich fragte ihn weil ich eigentlich von ihm einfach nen nrschild in grün mir machen wollte und hinter meinen holder hängen . das sagte er mir dann darauf . ist ganz aktuell letzte woche . er kann auch keine grüne nr . auf das gewerbe mit den geulen bekommen . ist nicht mehr so einfach wie früher meinte er . kotzt ihn auch an .....
Verfasst: Mi 12. Aug 2009, 21:39
von biggi
Sorry, aber hier wird einiges wild vermischt.
Schwarzes Kennzeichen bedeutet nur, dass für den Träger KFZ_Steuer bezhalt wird und auch eine eigene Haftpflicht besteht.
Grünes Kennzeichen bedeutet nur, dass für den Träger im Regel keine Kfz-Steuer bezahlt wird. Man kann aber auch für ein grünes Fahrzeug Steuern zahlen, ganzjährig, Tage oder Wochenweise, nur muss man dann den entsprechenden Nachweis bei sich führen und auch das ganze (andere Nutzung) mit der Versicherung abgeklärt haben.
Was nicht geht, ist bei nicht LOF Einsatz einen Anhänger mit Wiederholkennzeichen hinten dranzuhängen.
Hänge ich bei LOF Nutzung einen Anhänger mit schwarzen Kennzeichen dran, hat das rein gar nichts mit der Mindestleistung zu tun. Sondern hier hängt dann ein Anhänger dran, für den Steuern bezahlt werden und der separat fur sich alleine versichert ist, obwohl "steuerbefreit" und in der Betriebshaftpflicht versichert. Allewrdings provoziert die unterschiedliche Farbgebung gerne Kontrollen.
Grünes Kennzeichen erlaubt auch nicht unbegrenztes Zuggewicht. Hier sind zum einen die technischen Grenzen durch Zugmaschien, Anhängekupllungen und durch die Anhänger zu beachten (Bremse, zGG..), die einzuhalten sind. Kommt die Fuhre, obwohl alles formal im i.O.- Bereich nicht mehr von der Stelle , weil man am Berg anhalten musste, oder die Bremse es nicht packt, ist der Fahrer dran; Unkenntnis schützt nicht vor Strafe.
Das Ausleihen von LOF Fahrzeugen (z.B. mit Hänger mit grünen Kennezichen) an Betriebe/Privatpersonen, die keinen anerkannten LOF Betrieb haben bzw. damit zu nicht LOF Zwecken, ist für den Verleiher und den Ausleiher nicht ohne (s.u.a nächster Absatz).
Nachbarschaftshilfe mit LOF-Fahrzeugen, ohne dass der Nachbar selbst LOF hat, ist ein heißes Eisen. Ich kenne da so einige, die ihrem Nachbarn mal Ziegel oder Brennholz angeliefert haben, und anschließend sich den Vorwurf des Betriebes einer nicht angemeldeten Spedition, Steuerhinterziehung (Kfz- /Gewerbesteuer .., Pflichtversicherungsgesetzverstoßes ... stellen mußten.
Was was ist, ist klar in den gesetzen und Vorschrifen geregelt. Da blicken die wenigstens durch. Ich habe es sogar von den Sheriffs schriftlich, dass ich mit der alten Klasse IV (M,L) LKW's bis 40 (CE) to fahren darf. Soviel zu deren Sachverstand.
Also Vorsicht. Es hängt alles von der "Unkenntnis"/wohlwollenden Auslegung der Jungs in der Region ab, in der man gerade lebt und dem "Ausnutzen" der Grenzen/persönlichen Risikobereitschaft ab.
Genauso wie da zuteilen eines "grünen" Kennzeichens nahezu Glückssache ist.
P.S.:
Merkwürdig finde ich zudem, dass zuerst einmal Wert auf Paragraphen gelegt wird, und dann alles von Hörensagen Dritter und vierter für bare Münze genommen wird.