Holdergespann im öffentlichen Verkehr
Hallo miteinander!
Wie sieht es eigentlich mit Zulassung und sowas aus. Habe gehört das man seit letztm Jahr Den Holder im Gespann mit Hänger eigentlich Zulassen müßte um auf öffentlichen Straßen fahren zu dürfen. Ist da was dran??? Reicht dann ein Mofakennzeichen oder so richtig mit Tüv Abnahme ?? Weis da jemand was genaueres?
Gruß Heiko
Wie sieht es eigentlich mit Zulassung und sowas aus. Habe gehört das man seit letztm Jahr Den Holder im Gespann mit Hänger eigentlich Zulassen müßte um auf öffentlichen Straßen fahren zu dürfen. Ist da was dran??? Reicht dann ein Mofakennzeichen oder so richtig mit Tüv Abnahme ?? Weis da jemand was genaueres?
Gruß Heiko
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Hallo Fozzibaer,
zitiere aus meiner Betriebserlaubnis für ED2:
Führerscheinpflicht:
Von Fußgängern an Holmen geführte Einachsschlepper gelten nicht als Kraftfahrzeug und sind deshalb auch nicht führerscheinpflichtig.
In Verbindung mit einem Anhänger wird der Einachser zum Kraftfahrzeug. Der Führer braucht gem. § 5(1) StVZO ein Führerschein.
Zulassung und Kennzeichnung:
Die Befreiung von der Zulassungspflicht gem. § 18 (2) StVZO gilt für Einachsschlepper, soweit Sie für Land- und Forstwirtschaftliche Zwecke genutzt bzw. verwendet werden.
Wenn Einachsschlepper in Verbindung mit Anhängern für gewerbliche Zwecke verwendet werden, so brauchen sie eine Betriebserlaubnis (Zulassung) und müssen ein amtliches Kennzeichen haben.
Kurz gesagt..... Der Einachsschlepper mit Anhänger ist Zulassungs- und Steuerfrei sofern er für Land- oder Forstwirtschaftliche Zwecke verwendet wird.
zitiere aus meiner Betriebserlaubnis für ED2:
Führerscheinpflicht:
Von Fußgängern an Holmen geführte Einachsschlepper gelten nicht als Kraftfahrzeug und sind deshalb auch nicht führerscheinpflichtig.
In Verbindung mit einem Anhänger wird der Einachser zum Kraftfahrzeug. Der Führer braucht gem. § 5(1) StVZO ein Führerschein.
Zulassung und Kennzeichnung:
Die Befreiung von der Zulassungspflicht gem. § 18 (2) StVZO gilt für Einachsschlepper, soweit Sie für Land- und Forstwirtschaftliche Zwecke genutzt bzw. verwendet werden.
Wenn Einachsschlepper in Verbindung mit Anhängern für gewerbliche Zwecke verwendet werden, so brauchen sie eine Betriebserlaubnis (Zulassung) und müssen ein amtliches Kennzeichen haben.
Kurz gesagt..... Der Einachsschlepper mit Anhänger ist Zulassungs- und Steuerfrei sofern er für Land- oder Forstwirtschaftliche Zwecke verwendet wird.
Michaels Holder-Fundgrube
- Ersatzteile und vieles mehr -
Tel: 07273-3438 & 0172-1335268
E-Mail: Holderliebhaber@aol.com
Web: www.holderliebhaber.de
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Hallo Fozzibaer,
in Fortführung der Ausfführungen von Holdermichel....
LoF Betrieb ist für Privatleute ohne entsprechenden Gewerbeberieb nicht möglich, ergo TÜV Abnahme und Zulassung mit großem Nummernschild.
Der Einachser ist nur zulasssungsfrei wenn er eine Betriebserlaubnis besitzt
und mit einem Nachläufer (kein Anhänger!) gefahren wird.
Ich verweise hier noch einmal auf ED Thomas, es ist eigentlich alles gesagt. Im Zweifelsfall örtlichen Tüv oder Zulassungsstelle kontaktiewren.
Gruß yama
Ed2
E12
in Fortführung der Ausfführungen von Holdermichel....
LoF Betrieb ist für Privatleute ohne entsprechenden Gewerbeberieb nicht möglich, ergo TÜV Abnahme und Zulassung mit großem Nummernschild.
Der Einachser ist nur zulasssungsfrei wenn er eine Betriebserlaubnis besitzt
und mit einem Nachläufer (kein Anhänger!) gefahren wird.
Ich verweise hier noch einmal auf ED Thomas, es ist eigentlich alles gesagt. Im Zweifelsfall örtlichen Tüv oder Zulassungsstelle kontaktiewren.
Gruß yama
Ed2
E12
allo Yama,
Privatleute mit entsprechendem Gewerbebetrieb sind keine Privatleute mehr.
Da der Holder nur 15 km/h läuft, ist man da genau in der Grauzone (Zulassungsfreiheit bis <20 km/h).
In einigen Landkreisen genügt einfach das Anbringen einer entsprechendes Schildes mit entsprechender Schriftgöße am Hänger (vorne und Hinten), aus dem klar die Halterdaten hervorgehen, so dass hierüber im Schadensfall das Fahrzeug zu indentifizieren ist und die Ansprüche geltend gemacht werden können..
Du bekommst ohne mindestens Nebenerwerbslandwirtschaft kein grünes Nummernschild, sondern nur ein schwarzes.
Trotzdem kannst Du wenn mit dem schwarzen Nummernschild (und da gibt es dann kein Wiedeholkennzeichen) bzw. dem Einachser-Gespann LoF-mäßig unterwegs sein:
- Dünger holen für den eigenen Gemüsegarten..
- Holz aus dem eigenen Wald nach Hause holen (gilt nicht für gekauftes Holz
holen)
...
Willst/musst Du den Hänger zulassen, wird das schon ein größeres Thema, gerade bei Eigenbauhängern ab Mitte der 60er Jahre, denn die sind nur bei grünen Nummernschild und LoF ohne ABE bzw. Papiere zugelassen. Für schwarzes Schild braucht man die ABE bzw. Papiere:
Fehlt das, geht es los:
- Tragfähigkeitsnachweis der ganzen Konstruktion und Einzelkomponenten.
- Schweißschein ..
- Prüfkennzeichen ...
- Umbau auf den Stand für den öffentlichen Verkehr.
Je nach Prüfer ein hoffnungsloses Unterfangen.
Die Zulassung des Hängers mit der Steuer ist das kleinere Übel. Da kommt dann ggf.noch die Eidesstattlicher Erklärung, dass der Hänger vorher keine Papiere hatte ... .
Also ganz klar mit den angedachten Einsatzfällen des fiktiven Fahrzeuges zur Zulassungsstelle und sich erst einmal schlau machen, wie die das sehen.
GGf auch mal mit den Sheriffs/Rennleitung vor Ort (Nachbarort, wo man einen nicht kennt = schlafende Hunde nicht wecken) sprechen, wie die das Thema sehen.
Ländliche Gegend großzügiger, da gewohntes Bild.
Je städtischer, desto größer die Neugierde bei solchen Exoten .... .
Und dann alles andere.
Einachser ist in der Privathaftpflicht mitversichert, wenn der Versicherung gemeldet. Hänger würde ich, wenn nicht zugelassen, auch gleich mit anmelden.
Wenn man dann alles nicht sauber abgeklärt hat, geht es schnell los:
- Fahren ohne Füherschein (wenn man keine hat)
- Führen eines Fahrzeuges ohne Betriebserlaubnis
- Steuerhinterziehung
- Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz
- Illegaler Gewerbebetrieb, wenn man nicht für den Eigenbedarf fährt.
Im Zweifelsfall immer in Richtung Worst Case absichern, sonst wird es teuer.
Privatleute mit entsprechendem Gewerbebetrieb sind keine Privatleute mehr.
Da der Holder nur 15 km/h läuft, ist man da genau in der Grauzone (Zulassungsfreiheit bis <20 km/h).
In einigen Landkreisen genügt einfach das Anbringen einer entsprechendes Schildes mit entsprechender Schriftgöße am Hänger (vorne und Hinten), aus dem klar die Halterdaten hervorgehen, so dass hierüber im Schadensfall das Fahrzeug zu indentifizieren ist und die Ansprüche geltend gemacht werden können..
Du bekommst ohne mindestens Nebenerwerbslandwirtschaft kein grünes Nummernschild, sondern nur ein schwarzes.
Trotzdem kannst Du wenn mit dem schwarzen Nummernschild (und da gibt es dann kein Wiedeholkennzeichen) bzw. dem Einachser-Gespann LoF-mäßig unterwegs sein:
- Dünger holen für den eigenen Gemüsegarten..
- Holz aus dem eigenen Wald nach Hause holen (gilt nicht für gekauftes Holz
holen)
...
Willst/musst Du den Hänger zulassen, wird das schon ein größeres Thema, gerade bei Eigenbauhängern ab Mitte der 60er Jahre, denn die sind nur bei grünen Nummernschild und LoF ohne ABE bzw. Papiere zugelassen. Für schwarzes Schild braucht man die ABE bzw. Papiere:
Fehlt das, geht es los:
- Tragfähigkeitsnachweis der ganzen Konstruktion und Einzelkomponenten.
- Schweißschein ..
- Prüfkennzeichen ...
- Umbau auf den Stand für den öffentlichen Verkehr.
Je nach Prüfer ein hoffnungsloses Unterfangen.
Die Zulassung des Hängers mit der Steuer ist das kleinere Übel. Da kommt dann ggf.noch die Eidesstattlicher Erklärung, dass der Hänger vorher keine Papiere hatte ... .
Also ganz klar mit den angedachten Einsatzfällen des fiktiven Fahrzeuges zur Zulassungsstelle und sich erst einmal schlau machen, wie die das sehen.
GGf auch mal mit den Sheriffs/Rennleitung vor Ort (Nachbarort, wo man einen nicht kennt = schlafende Hunde nicht wecken) sprechen, wie die das Thema sehen.
Ländliche Gegend großzügiger, da gewohntes Bild.
Je städtischer, desto größer die Neugierde bei solchen Exoten .... .
Und dann alles andere.
Einachser ist in der Privathaftpflicht mitversichert, wenn der Versicherung gemeldet. Hänger würde ich, wenn nicht zugelassen, auch gleich mit anmelden.
Wenn man dann alles nicht sauber abgeklärt hat, geht es schnell los:
- Fahren ohne Füherschein (wenn man keine hat)
- Führen eines Fahrzeuges ohne Betriebserlaubnis
- Steuerhinterziehung
- Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz
- Illegaler Gewerbebetrieb, wenn man nicht für den Eigenbedarf fährt.
Im Zweifelsfall immer in Richtung Worst Case absichern, sonst wird es teuer.
Hallo
Eigentlich wurde schon alles gesagt, hätte aber noch zwei anmerkungen.
Ich habe selber eine ED2 und wohne in München also in einer Großstadt. Ich hab mich mit zweien vom TÜV unterhalten. Als privater hat mann drei möglichkeiten:
1. Zulassung wie oben beschrieben (nicht immer ganz einfach)
2. 6km/h ( z.b. 4.Gang sperren) Kein TÜV, Führerschein etc nötig, absolut legal ( zur Sicherheit einmal beim TÜV vorfahren wegen der Drosselung)
3. mit Anhängemähwerk evtl. Chance auf Selbstfahrendeareitsmaschine
-Am besten mit jemand vom TÜV reden, da ist man auf der sicheren seite.
Gruß und viel Erfolg
Bene
Eigentlich wurde schon alles gesagt, hätte aber noch zwei anmerkungen.
Ich habe selber eine ED2 und wohne in München also in einer Großstadt. Ich hab mich mit zweien vom TÜV unterhalten. Als privater hat mann drei möglichkeiten:
1. Zulassung wie oben beschrieben (nicht immer ganz einfach)
2. 6km/h ( z.b. 4.Gang sperren) Kein TÜV, Führerschein etc nötig, absolut legal ( zur Sicherheit einmal beim TÜV vorfahren wegen der Drosselung)
3. mit Anhängemähwerk evtl. Chance auf Selbstfahrendeareitsmaschine
-Am besten mit jemand vom TÜV reden, da ist man auf der sicheren seite.
Gruß und viel Erfolg
Bene
Holder B12
Holder ED2
Rapid Spezial
Gutbrod Terra
Holder ED2
Rapid Spezial
Gutbrod Terra
Hallo Fozzibaer und hallo alle anderen,
ich habe mich in diesem Sommer mit dem Thema ausführlich beschäftigt. Der Tüv Nord sagte mir, das mein EDII mit einen Anhänger zum Holzholen
( alter Wohnwagen Umbau zum Rungenwagen ) für die Straßenzulassung folgendes haben muß:
1. Der Anhänger braucht nicht gesondert angemeldet werden, man würde es als ein gesamtes Gespann bezeichnen und der Anhänger ist nur ein Nachläufer bzw. eine Sitzkarre.Da der Anhänger aber breiter ist als der Holder, muß er vorne Standleuchten (Positionsleuchten) und Blinker haben. Hinten benötigt er dann auch Rücklicht und Blinker.
2. Der Anhänger muß gebremst sein.
3. Der Holder selber benötigt Licht und Blinker, sowie eine Feststellbremse.
4. Man muß dieses Gespann dann beim Tüv vorstellen und bekommt dann eine Betriebserlaubniss.
5. Mit dieser Betriebserlaubniss kann man bei der Zulassungstelle das Gespann zulassen mit einem ganz normalem schwaren großen Kennzeichen,
somit ist es Steuerpflichtig und muß auch versichert werden.
Da ich im Emsland wohne und das bekanntlich in Deutschland liegt, gehe ich davon aus, dass es in anderen Bundesländern ähnlich sein dürfte.
Grüße hiermit noch alle anderen, heute ist Holder Wetter worauf wartet ihr?
mfg Alois
1 EDII
2 Ponny
1 Verdampfer
1 Rixe
etliche Quicklys usw.
ich habe mich in diesem Sommer mit dem Thema ausführlich beschäftigt. Der Tüv Nord sagte mir, das mein EDII mit einen Anhänger zum Holzholen
( alter Wohnwagen Umbau zum Rungenwagen ) für die Straßenzulassung folgendes haben muß:
1. Der Anhänger braucht nicht gesondert angemeldet werden, man würde es als ein gesamtes Gespann bezeichnen und der Anhänger ist nur ein Nachläufer bzw. eine Sitzkarre.Da der Anhänger aber breiter ist als der Holder, muß er vorne Standleuchten (Positionsleuchten) und Blinker haben. Hinten benötigt er dann auch Rücklicht und Blinker.
2. Der Anhänger muß gebremst sein.
3. Der Holder selber benötigt Licht und Blinker, sowie eine Feststellbremse.
4. Man muß dieses Gespann dann beim Tüv vorstellen und bekommt dann eine Betriebserlaubniss.
5. Mit dieser Betriebserlaubniss kann man bei der Zulassungstelle das Gespann zulassen mit einem ganz normalem schwaren großen Kennzeichen,
somit ist es Steuerpflichtig und muß auch versichert werden.
Da ich im Emsland wohne und das bekanntlich in Deutschland liegt, gehe ich davon aus, dass es in anderen Bundesländern ähnlich sein dürfte.
Grüße hiermit noch alle anderen, heute ist Holder Wetter worauf wartet ihr?
mfg Alois
1 EDII
2 Ponny
1 Verdampfer
1 Rixe
etliche Quicklys usw.
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- Beiträge: 3
- Registriert: So 21. Jun 2009, 13:13
Hi,
ich hab mir jetzt vor kurzem an den alten M300 von meinem opa einen kleinen Anhänger gebaut. Der kleine Holder ist zwar nur ein Mäher, zieht den hänger aber locker weg. Zu meinem glück macht das gefährt nur 3 km/h und ist schmal genug um auf dem gehsteig zu fahren, oder von anderen fahrzeugen ohne mittelstreifenüberschreitung überhohlt zu werden. So darf ich, weil mein opa als Landwirt zählt weil er noch eine kleine wiese hat, den Holder im öffentlichen straßenverkehr mit einem 6km/h schild fahren.

ich hab mir jetzt vor kurzem an den alten M300 von meinem opa einen kleinen Anhänger gebaut. Der kleine Holder ist zwar nur ein Mäher, zieht den hänger aber locker weg. Zu meinem glück macht das gefährt nur 3 km/h und ist schmal genug um auf dem gehsteig zu fahren, oder von anderen fahrzeugen ohne mittelstreifenüberschreitung überhohlt zu werden. So darf ich, weil mein opa als Landwirt zählt weil er noch eine kleine wiese hat, den Holder im öffentlichen straßenverkehr mit einem 6km/h schild fahren.



Re: Holdergespann im öffentlichen Verkehr
Also ich habe beim ADAC angerufen. Nach interner Beratung in der juristischen Abteilung kam 2 Tage später eine Mail mit folgendem Inhalt:
-bis 6 km/h mindestens 15 Jahre alt- keine Zulassung.
-20km/h entsprechenden Führerschein, ich glaube L mindestens, hinten links 20 km/h Schild und Lichtanlage, wie schon oben beschrieben (mit Hupe!). Nur land. & forstw. Nutzung privat. Keine Zulassung im Straßenverkehr nötig. Zur Betriebserlaubnis leider keine Stellungnahme.
So weit ich weiß, wurden aber so ab 1980 rum die neuen Maschinen mit Betriebserlaubnis rausgegeben und davor gilt Bestandsschutz, also keine Betriebserlaubnis nötig. Aber immer nur bis 20km/h!!!
Meine Privathaftpflichtversicherung enthält folgende Klausel, speziell das Wort Einachser ist genannt, daß das Gespann und Personen mitversichert sind, aber nur zur landwirtschaftlichen Nutzung. Keine Spazierfahrten, insbesondere nicht mit Personen.
Ich habe keine Angst mal ein paar Meter über die Staße zu fahren, solange ich keine Spazierfahrten mache. Also immer einen Vorschlaghammer und ein paar Pfähle in den Karren schmeißen, und nicht im Smoking fahren! Die Bauern fahren bei uns alles was 4 Räder hat.
Da ich die Mail vom ADAC nicht mehr als Beweiß habe - alle Angaben ohne Gewähr!!!
-bis 6 km/h mindestens 15 Jahre alt- keine Zulassung.
-20km/h entsprechenden Führerschein, ich glaube L mindestens, hinten links 20 km/h Schild und Lichtanlage, wie schon oben beschrieben (mit Hupe!). Nur land. & forstw. Nutzung privat. Keine Zulassung im Straßenverkehr nötig. Zur Betriebserlaubnis leider keine Stellungnahme.
So weit ich weiß, wurden aber so ab 1980 rum die neuen Maschinen mit Betriebserlaubnis rausgegeben und davor gilt Bestandsschutz, also keine Betriebserlaubnis nötig. Aber immer nur bis 20km/h!!!
Meine Privathaftpflichtversicherung enthält folgende Klausel, speziell das Wort Einachser ist genannt, daß das Gespann und Personen mitversichert sind, aber nur zur landwirtschaftlichen Nutzung. Keine Spazierfahrten, insbesondere nicht mit Personen.
Ich habe keine Angst mal ein paar Meter über die Staße zu fahren, solange ich keine Spazierfahrten mache. Also immer einen Vorschlaghammer und ein paar Pfähle in den Karren schmeißen, und nicht im Smoking fahren! Die Bauern fahren bei uns alles was 4 Räder hat.
Da ich die Mail vom ADAC nicht mehr als Beweiß habe - alle Angaben ohne Gewähr!!!
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- Beiträge: 539
- Registriert: Do 29. Jun 2006, 08:03
- Wohnort: Harzvorland
Re: Holdergespann im öffentlichen Verkehr
moin,
hier mal alles aus der betriebsanleitung...
gruss
holderbusch
hier mal alles aus der betriebsanleitung...
gruss
holderbusch
Re: Holdergespann im öffentlichen Verkehr
Wenn die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht übersteigt, besteht Pflicht zur Kennzeichnung auf der linken Seite
des Fahrzeugs nach § 4 Abs. 4 Satz 1 FZV.
Dies hat auch noch in der Info vom ADAC gestanden, habe die Mail noch gefunden!
§ 3 Abs. 1 Buchstabe b entspricht dem Einachser.
http://www.verkehrsportal.de/fzv/fzv_03.php
Soll das jetzt heißen, das ich wirklich meinen vollen Namen + Wohnort auf ein Schild pressen muß um ohne Zulassung fahren zu dürfen?! Sieht das jemand genauso? Vielleicht noch meine sexuellen Vorlieben?
des Fahrzeugs nach § 4 Abs. 4 Satz 1 FZV.
Dies hat auch noch in der Info vom ADAC gestanden, habe die Mail noch gefunden!
§ 3 Abs. 1 Buchstabe b entspricht dem Einachser.
http://www.verkehrsportal.de/fzv/fzv_03.php
Soll das jetzt heißen, das ich wirklich meinen vollen Namen + Wohnort auf ein Schild pressen muß um ohne Zulassung fahren zu dürfen?! Sieht das jemand genauso? Vielleicht noch meine sexuellen Vorlieben?
Re: Holdergespann im öffentlichen Verkehr
holdih7 hat geschrieben:
Soll das jetzt heißen, das ich wirklich meinen vollen Namen + Wohnort auf ein Schild pressen muß um ohne Zulassung fahren zu dürfen?! Sieht das jemand genauso? Vielleicht noch meine sexuellen Vorlieben?
Ohne die sexxuellen Vorlieben geht gar nix das ist ja logisch




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- Beiträge: 31
- Registriert: Sa 1. Aug 2009, 23:48
Re: Holdergespann im öffentlichen Verkehr
Hi.
Und was kostet das an Steuern?
MfG. Peter
Und was kostet das an Steuern?
MfG. Peter